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Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen immer Betriebseinnahme

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH-Urteil vom 27.1.2016, X R 2/14

 

Wird eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gezahlt, so führt das auch dann in vollem Umfang zu einer Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise privat genutzt wird.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein selbstständiger Versicherungsagent (V) geklagt, der ein Fahrzeug im Betriebsvermögen hielt, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung.

Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Dagegen argumentierte V, der Unfall habe sich auf einer Privatfahrt ereignet; er habe außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen.

 

 

Lösung

Der BFH gab dem Finanzamt recht. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind demnach selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts ist integraler Bestandteil des Wirtschaftsguts selbst und folgt deshalb dessen Zuordnung zu den Vermögenssphären des Steuerpflichtigen. Die tatsächliche Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens auch privat zu nutzen, ändert nicht die ausschließliche Zuordnung der Nutzungsmöglichkeit zur betrieblichen Sphäre, ebenso wenig wie die tatsächliche Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens auch betrieblich zu nutzen, an der ausschließlichen Zuordnung der Nutzungsmöglichkeiten zur privaten Sphäre etwas ändert

 

 

Praxishinweise:

  • Generell gesehen: Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl gehören grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen, wenn sie für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vereinnahmt werden.
  • Mit seiner Entscheidung setzt der BFH die Rechtsprechung zu Schadenersatzleistungen fort, die als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden vereinnahmt werden. Diese sind stets Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens treten. Für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit gelte nichts anderes; auch der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts sei ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen, wenn das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört.
  • Die Höhe der Entschädigungszahlung betrug nur 1.210 €. Es darf vermutet werden, dass der V seine Sichtweise deshalb so nachdrücklich bis zum BFH trug, weil er für das betreffende Kfz einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet hatte und mit der Entschädigungszahlung die insoweit maßgebliche Gewinngrenze überschritten wurde. Hierzu entschied der BFH, dass bei der Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebenden Gewinngrenze die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen einzubeziehen ist.
  • Aus den weiteren Angaben zum Sachverhalt – sehr hoher IAB (49.800 €), sehr kleiner Entschädigungsbetrag – kann die Empfehlung abgeleitet werden, dass es vielleicht klüger gewesen wäre, auf die Vereinnahmung der Entschädigungszahlung der Versicherung des Unfallverursachers zu verzichten: Lieber mit Kratzer am roten Porsche weiterreisen, als rote Zahlen auf dem Steuerkonto einfahren!

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

BC 6/2016

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