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E-Bilanz: Nachforderung von Unterlagen

BC-Redaktion

OFD Frankfurt, Verfügung vom 12.4.2016, S 1456 A – 001 – St 33

 

Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit im Rahmen der Außenprüfung

 

 

1. Allgemeines

Nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Die Vorschrift ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Abs. 11 EStG i.V.m. § 1 AnwZpvV). Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

 

2. Umfang der Datenübermittlung

Die E-Bilanz ist wie die Bilanz in Papierform eine Unterlage zur Steuererklärung. Änderungen am Umfang der einzureichenden Bilanzunterlagen ergeben sich durch die elektronische Übermittlungspflicht nicht. Grundsätzlich gilt, was bisher in Papierform einzureichen war, ist nunmehr in elektronischer Form zu übermitteln. Die elektronisch übermittelten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen enthalten somit regelmäßig keine anderen Informationen als die bisherigen in Papierform. Letzteren wurde bisher – auch ohne gesetzliche Verpflichtung – regelmäßig ein Kontennachweis und ein Anlagespiegel oder Anlagenverzeichnis beigefügt. Aufgrund der damit zusätzlich vorliegenden Informationen konnten in der Vergangenheit oftmals Rückfragen durch die Finanzämter vermieden werden.

Die der E-Bilanz zugrunde liegende Taxonomie enthält sog. Mussfelder, die verpflichtend zu übermitteln sind und dem gesetzlichen Mindestumfang im Sinne des § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG entsprechen. In der qualifizierten Anzeige sind diese Positionen in der Spalte „Eigenschaften” mit einem Stern („*”) gekennzeichnet. Neben dem Mindestumfang können auf freiwilliger Basis noch weitere, den Jahresabschluss ergänzende Informationen übermittelt werden. Hierzu zählen insbesondere

  • Kontennachweise,
  • das Anlagenverzeichnis,
  • der Anlagespiegel,
  • Angaben zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG sowie
  • weitere Informationen über die Zusammensetzung erheblicher Beträge in den sog. Auffangpositionen sowie über Zu- und Abgänge im Anlagevermögen.

 

3. Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit im Rahmen der Außenprüfung

Sofern sich die Prüfungswürdigkeit von Steuerfällen, die für eine Außenprüfung vorgeschlagen wurden, nicht bereits aus anderen Umständen ergibt, ist eine abschließende Beurteilung derselben regelmäßig nur möglich, wenn die den Jahresabschluss erläuternden Unterlagen vorliegen. Da die Betriebsprüfungsstelle eigene Ermittlungen grundsätzlich erst nach Erlass einer Prüfungsanordnung durchführen kann, sind die benötigten Unterlagen – insbesondere Anlagenverzeichnis/-spiegel und Kontennachweise – auf Betreiben der Betriebsprüfungsstelle durch den zuständigen Innendienst auf Grundlage des § 88 AO nachzufordern. Auch diese Unterlagen sollen nach Möglichkeit elektronisch übermittelt werden. Das Datenschema enthält hierfür eine entsprechende Erläuterungsposition in den Grunddaten der Taxonomie (Status des Berichts: „identischer Abschluss mit detaillierteren Informationen”). Sodann kann eine endgültige Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit durch die Betriebsprüfungsstelle getroffen werden.

Sofern eine Übermittlung der nachgeforderten Unterlagen unterbleibt, ist dies im Rahmen der Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit des Einzelfalls als gewichtiger Anhaltspunkt für die Annahme der Prüfungswürdigkeit zu berücksichtigen.

 

 

Praxis-Info!

Die Verfügung der OFD Frankfurt am Main wurde bereits mit ähnlichem Wortlaut durch eine Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2014 (S 2133b – 2014/0009 – St 145) bekannt gemacht. Zu dieser Verfügung wurden bereits in BC 2015, 105 ff. (Heft 3), wichtige Erläuterungen und Praxisempfehlungen gegeben. Diese werden an dieser Stelle wiederholt.

Haftungsverhältnisse, Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung, Anhang, Lagebericht u.Ä. sind innerhalb des Jahresabschlussmoduls (der E-Bilanz-Taxonomie) als freiwillige Berichtskomponenten vorgesehen (vgl. Herrfurth, BC 2011, 440, Heft 10, sowie Wittkowski/Knopf, BC 2011, 258, Heft 6).

Dies gilt gleichermaßen – wie die OFD Frankfurt am Main bestätigt – für Kontennachweise: Beim „Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“ ist zwar die Übermittlung der Position des Datensatzes zwingend vorgeschrieben. Die Beifügung des Kontennachweises (im XBRL-Format) beruht jedoch auf freiwilliger Basis (vgl. Jansen/Polka, BC 2014, 423, Heft 10). Betroffen hiervon sind z.B. die Mussfelder:

  • „entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutz- und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten“,
  • „Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert”,
  • „geleistete Anzahlungen (immaterielle Vermögensgegenstände)“,
  • „unbebaute Grundstücke“,
  • „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“,
  • „geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau“,
  • „Kasse“,
  • „Sonstige Rückstellungen”,
  • „in Umsatzerlöse (GKV) verrechnete Erlösschmälerungen“,
  • „Vergütungen an angestellte Mitunternehmer § 15 EStG“,
  • „Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens”.

Zur Vermeidung von Rückfragen erachtet es die Finanzverwaltung in diesen Fällen als zweckmäßig, einen Auszug aus der Summen- und Saldenliste mit zu übertragen. Dieser soll dann enthalten:

  • die Kontonummer,
  • die Kontobezeichnung und
  • den Saldo am Bilanzstichtag.

 

Praxishinweise:

  • Gemäß dem Wortlaut des finalen BMF-Schreibens vom 28.9.2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009, Rn. 17: „kann”; siehe auch Thurow, BC 2011, 430 f., Heft 10) dürfen dem Steuerpflichtigen keine Nachteile erwachsen, sofern er den Kontennachweis nicht mitliefert. Aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten der AO (§ 93 und § 97 AO) steht es dem Finanzamt aber zu, Nachweise nachzufordern (vgl. Herrfurth, BC 2011, 438, Heft 10, sowie Wittkowski/Knopf, BC 2011, 443, Heft 10). Wollen Steuerpflichtige jegliche Nachforderungen von Kontennachweisen zur Untersetzung von Taxonomie-Positionen vermeiden, können auch freiwillig für alle Positionen die Kontennachweise in den XBRL-Datensatz eingebunden werden.
  • Laut der genannten Verfügung der OFD Frankfurt am Main soll bei Anforderungen von Anlagenverzeichnissen/-spiegeln und Kontennachweisen um eine erneute detailliertere elektronische Übermittlung der E-Bilanz-Daten gebeten werden. Für die Praxis empfiehlt es sich jedoch, diese Unterlagen in Papierform einzureichen, was nach wie vor zulässig ist (siehe OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 18.12.2014, S 2133b – 2014/0009 – St 145, BC 2015, 106, Heft 3, Kapitel „Übermittlungsmöglichkeiten“). Denn aufgrund der erneuten umfassenden Übermittlung der E-Bilanz-Daten kann die Finanzverwaltung gegebenenfalls neue Tatsachen (die z.B. zu einer höheren Steuer führen) ans Licht bringen; dies kann dann die Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zur Folge haben (§ 173 AO).

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 6/2016

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