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Außenprüfung: Einholung von Auskünften von Dritten durch das Finanzamt

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 29.7.2015, X R 4/14

 

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kann das Finanzamt auch Auskünfte von Dritten einholen. Die gesetzliche Vorgabe, wonach der Sachverhalt zunächst beim Steuerpflichtigen zu klären sei, war vom Finanzamt in einem aktuellen Fall lediglich als eine „leere Formalie“ betrachtet worden. Steuerpflichtiger, Finanzgericht und BFH sahen dies anders.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Rahmen einer Umsatz- und Gewerbesteuer-Außenprüfung ersuchte der Prüfer von Lieferanten des Steuerpflichtigen Auskünfte zu den Geschäftsbeziehungen. In den Vorjahren war es bei der Prüfung zu einer Erhöhung der Gewinne um 8.500 DM gekommen, da bei einem Lieferanten die vereinbarten Ausgleichszahlungen nicht richtig in der Buchhaltung berücksichtigt wurden. Das Finanzamt wies in seinem Auskunftsersuchen darauf hin, dass „in der o.g. Steuersache … die Sachaufklärung mit den Beteiligten nicht möglich“ sei. Erst durch Nachfrage eines Lieferanten erhielt der Steuerpflichtige Kenntnis von dem Auskunftsersuchen.

Der gegen das Auskunftsersuchen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Im Rahmen einer erfolgreichen Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht wurde dem Finanzamt aufgetragen, die Sachaufklärung – wie in § 93 Abs. 1 Satz 3 AO gefordert – zuerst beim Steuerpflichtigen vorzunehmen.

In der Revisionsklage macht das Finanzamt geltend, es bestehe aufgrund von früheren Außenprüfungen der Verdacht von Unregelmäßigkeiten. Die Antwort des Steuerpflichtigen ist hier lediglich eine „leere Formalie“. Das Finanzamt sei berechtigt, die Antwort vorwegzunehmen und direkt ein Auskunftsersuchen an Dritte zu richten, da die Reihenfolge der Befragung kein Selbstzweck sei.

 

 

Lösung

Der BFH unterstreicht zunächst das Recht des Finanzamts zur Einholung von Auskünften bei Dritten. Dabei genügt es bereits, wenn aufgrund konkreter Umstände oder allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen angezeigt ist („hinreichender Anlass“). Es darf auch noch unklar sein, ob der fragliche Vorgang überhaupt steuerbar ist. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind hingegen unzulässig. Allerdings sollen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO andere Personen erst dann befragt werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es handelt sich um eine Sollvorschrift, d.h., die Behörde muss in der Regel nach ihr verfahren.

Bei dieser Vorgabe handelt es sich nicht um eine Formalie. Dies geht auch aus § 208 Abs. 1 Satz 3 AO hervor, wonach die Steuerfahndung ausdrücklich von den Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO befreit ist. Hieraus folgt: Die Finanzbehörden haben bei Tätigkeiten außerhalb der Steuerfahndung zunächst den Sachverhalt auf Ebene des Steuerpflichtigen zu klären.

Eine Ausnahme besteht bei atypischen Fällen. In der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH zwei solcher atypischen Fallkonstellationen behandelt:

  • Der Steuerpflichtige ist unbekannt.
  • Der Steuerpflichtige kommt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach.

Im Ausgangsfall liegt kein atypischer Sachverhalt vor. Das Finanzamt muss daher vor einem Auskunftsersuchen den Sachverhalt beim Steuerpflichtigen klären. Erst wenn dieser Aufklärungsversuch erfolglos bleibt, dürfen Dritte zur Auskunft herangezogen werden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2016

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