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Steuerabzug bei Zahlungen an „spanische Betriebsrentner“

Jürgen Plenker

Artikel 17 Abs. 2 und 3 DBA-Spanien

 

Ist ein Betriebsrentner von Deutschland ins Ausland verzogen, steht das Besteuerungsrecht für von hier aus gezahlte Werkspensionen, Betriebsrenten und ähnliche Versorgungsbezüge aufgrund besonderer Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen in vielen Fällen dem derzeitigen ausländischen Wohnsitzstaat zu.

Ist ein Rentner von Deutschland aus nach Spanien verzogen, wird die gesetzliche Sozialversicherungsrente allerdings auch in Deutschland besteuert, wenn dem Rentner die erste Rentenzahlung nach dem 31.12.2014 zufließt. Die zu erhebende deutsche Steuer darf dabei 5% der Bruttoeinnahmen nicht übersteigen.

Entsprechendes gilt für andere, erstmals nach dem 31.12.2014 gezahlte Vergütungen, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen und die Beiträge länger als 12 Jahre geleistet werden. Zusätzliche Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass die geförderten Beiträge

– nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörten,

– steuerlich abziehbar waren oder

– in anderer Weise staatlich gefördert worden sind (z.B. durch Zulagen), ohne dass die staatliche Förderung zurückgefordert wurde. Als eine solche Förderung Deutschlands kann auch die Nichtbesteuerung der Beiträge in der Ansparphase angesehen werden.

„Geförderte Beiträge“ liegen aus deutscher Sicht vor bei Leistungen aus

  • Riester-Verträgen und
  • allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung (= Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen, Unterstützungskassen und Direktzusagen/Pensionszusagen des Arbeitgebers).

Die Steuerbegrenzung auf 5% der Bruttoeinnahmen ist nicht nur im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren, sondern auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten. Im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt sie also für die Leistungen aus Unterstützungskassen und aufgrund von Pensionszusagen/Direktzusagen des Arbeitgebers, da diesbezüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegeben sind. In den übrigen Fällen liegen sonstige Einkünfte vor, die über eine Einkommensteuer-Veranlagung erfasst werden.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 7/2015

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