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Beauftragung von verschiedenen Steuerberatern im privaten und betrieblichen Bereich: Wann ist grobes Verschulden gegeben?

Christian Thurow

FG Hamburg, Urteil vom 15.2.2017, 3 K 252/16 (rkr.)

 

Bei Personengesellschaften überschneiden sich die betriebliche und die persönliche Sphäre hinsichtlich der Besteuerung. Nutzt ein Steuerpflichtiger verschiedene Steuerberater für seine betrieblichen und privaten Steuerverpflichtungen, hat er Sorge dafür zu tragen, dass beiden Beratern alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war an einem Familienunternehmen in der Rechtsform einer KG sowohl als Kommanditist als auch als Gesellschafter der Komplementärin (einer GmbH) beteiligt. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrug der Vater weitere Anteile an KG und GmbH an den Kläger gegen Gewährung von Versorgungsleistungen (Versorgungsrente). Die Versorgungsleistungen wurden unmittelbar von der KG gezahlt und dem Verrechnungskonto des Klägers belastet. Die Steuererklärungen der KG und der GmbH wurden von der Steuerberatungskanzlei A erstellt.

Der Kläger beauftragte Steuerberater B mit der Erstellung seiner persönlichen Steuererklärung. Dabei versäumte er es, den Steuerberater B auf die Versorgungsleistungen aufmerksam zu machen, so dass B die dauernde Last in den Streitjahren nicht bei der Erstellung der Erklärungen berücksichtigte.

In späteren Jahren wurde Steuerberater B durch Zufall auf die Zahlung der dauernden Last aufmerksam und informierte den Kläger über die steuerlichen Konsequenzen. Der Kläger begehrte daraufhin die nachträgliche Berücksichtigung der Zahlungen für die bereits veranlagten Streitjahre, was das Finanzamt ablehnte. In seiner Klage führt der Kläger u.a. an, ihm sei keine Fahrlässigkeit oder grobes Verschulden vorzuwerfen. Er sei davon ausgegangen, dass die Zahlungen im Rahmen der Steuererklärungen durch die Steuerberatungskanzlei A erfasst würden. Bei Durchsicht der vom Steuerberater B mittels ELSTER erstellten Steuererklärungen sei die Frage nach dauernden Lasten auch nicht aufgeführt gewesen, da die Ausdrucke nur die ausgefüllten Bereiche zeigen.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht Hamburg weist die Klage als unbegründet zurück. In seiner Urteilsbegründung rekapituliert das Gericht zunächst die bisherige Rechtsprechung zur Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Danach kann sich ein Steuerpflichtiger nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, für ihn verständliche Frage, die sich auf einen bestimmten Vorgang bezog, nicht beantwortet. Dies ist bei dauernden Lasten der Fall.

Der Kläger ist hier seiner persönlichen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Durch das Auseinanderfallen der betrieblichen und privaten Steuerberatung hatte der Kläger dafür Sorge zu tragen, dass sein privater Steuerberater über alle betrieblichen Sachverhalte, die zu Konsequenzen auf Ebene der privaten Steuern führen bzw. auch nur führen könnten, informiert ist. Der Kläger hätte seinen privaten Steuerberater somit über die Zahlung der Versorgungsleistungen informieren müssen. Die Unterlassung stellt aus Sicht des Finanzgerichts ein grobes Verschulden dar, so dass eine Änderung der Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen ist.

 

 

Praxishinweis:

Zur Pflege der Mandantenbeziehung können selbstständige Bilanzbuchhalter ihre Mandanten auf Sachverhalte aufmerksam machen, die diese in ihrer privaten Steuererklärung berücksichtigen müssen. Dabei darf es aber nicht zu einer steuerlichen Beratung kommen. Im Ausgangsfall könnte z.B. eine Jahresabrechnung über die gezahlten Versorgungsleistungen erstellt und dem Mandanten zugesandt werden.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Vice President Audit, Operations & Reporting, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 5/2017

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