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Unterstützungen und Spenden der Arbeitnehmer wegen der Unwetter in Deutschland

Jürgen Plenker

BMF-Schreiben vom 28.6.2016, IV C 4 – S 2223/07/0015 :016; DOK 2016/0598967

 

Die verheerenden Regenmassen haben im Mai und Juni dieses Jahres vielerorts in Deutschland zu schweren Überschwemmungen, blockierten Straßen und zerstörten Häusern in den Unwettergebieten geführt. Die Finanzverwaltung wendet in der Zeit vom 29.5.2016 bis 31.12.2016 folgende steuerliche Unterstützungsmaßnahmen an:

 

 

a) Unterstützungen an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 € jährlich steuer- und beitragsfrei. Der 600 € übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den durch die Unwetter in Deutschland betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch die Unwetter in Deutschland aufgenommen worden sind, sind während der gesamten Laufzeit des Darlehens ebenfalls steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.

 

 

Praxishinweis:

Die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch die Unwetter in Deutschland einen Schaden erlitten hat.

 

 

 

b) Belegschaftsspenden

Aus Solidarität verzichten Arbeitnehmer teilweise auf die Auszahlung von Arbeitslohn oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens in einem Arbeitszeitkonto

– zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von den Unwettern in Deutschland betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder

– zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung (= Belegschaftsspenden).

In diesen Fällen gehören diese Lohnteile nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

 

 

Praxishinweise:

  • Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist grundsätzlich im Lohnkonto aufzuzeichnen. Hierauf kann aber verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
  • Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung nicht anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen bei der Einkommensteuer-Veranlagung der Arbeitnehmer aber nicht bei den Sonderausgaben als Spenden berücksichtigt werden.
  • Sozialversicherungsrechtlich sind Arbeitslohnspenden zugunsten von Naturkatastrophen im Inland beitragsfrei.

 

 

 

c) Vereinfachter Spendennachweis für den Sonderausgabenabzug

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt für den Sonderausgabenabzug ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Spendennachweis. Das heißt: Bei allen Steuerzahlern genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

 

 

d) Außergewöhnliche Belastungen

Bei den durch die Unwetterkatastrophe unmittelbar geschädigten Steuerzahlern ist der Abzug der Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sog. Elementarversicherung stellt keine den Abzug ausschließende allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 7/2016

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