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Keine Anerkennung von Zeitwertkonten bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Jürgen Plenker

BFH-Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15

 

Die Finanzverwaltung geht seit ihrem Anwendungsschreiben aus dem Jahre 2009 davon aus, dass Zeitwertkonten/Arbeitszeitkonten mit dem Aufgabenbild von Organen von Körperschaften nicht vereinbar sind. Bei etwaigen (Zeit-)Gutschriften auf dem Zeitwertkonto geht sie daher im Zeitpunkt der Gutschrift von einem Zufluss von Arbeitslohn aus.

Der Bundesfinanzhof hat in einem überraschend sehr eindeutigen Urteil nunmehr die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Zeitwertkonten/Arbeitszeitkonten mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar sind.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt wurde, das für den Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet worden war. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand (sog. Freistellungsphase) finanziert werden.

Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein und bildete in Höhe dieser Zahlungen eine gewinnmindernde Rückstellung für ein „Zeitwertkonto“. Lohnsteuer wurde für den Betrag von 4.000 € nicht einbehalten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhielt aufgrund der Vereinbarung ein um 4.000 € gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

 

 

Lösung

Auch der Bundesfinanzhof hält wie die Finanzverwaltung Zeitwertkonten/Arbeitszeitkonten mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers für nicht vereinbar, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer ein solches Konto mit einem Fremdgeschäftsführer nicht vereinbaren würde. Er begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichtet, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit. Dies käme – zeitversetzt – einer mit der Organstellung nicht zu vereinbarenden Abgeltung von Überstunden gleich.

Im Gegensatz zur Finanzverwaltung geht der Bundesfinanzhof aber nicht von einem Lohnzufluss, sondern von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Diese ist dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der 25%igen Abgeltungsteuer unterliegen.

Da der Bundesfinanzhof ein Zeitwertkonto/Arbeitszeitkonto allgemein für nicht vereinbar mit dem Aufgabenbild von GmbH-Geschäftsführern hält, dürfte allenfalls bei Fremdgeschäftsführern entsprechend der Verwaltungsauffassung im Zeitpunkt der Gutschrift ein Lohnzufluss anzunehmen sein.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 4/2016

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