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Irrtümliche Überweisungen als Arbeitslohn

Jürgen Plenker

BFH-Urteil vom 14.4.2016, VI R 13/14

 

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass auch irrtümliche Überweisungen im Zuflusszeitpunkt beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen sind. Die Rückzahlung des versehentlich überwiesenen Betrags ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses beim Arbeitnehmer als negative Einnahme zu berücksichtigen.

 

 

Praxis-Info!

Die vorstehenden Ausführungen – insbesondere zur Rückzahlung – gelten auch bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Zwar ist bei beherrschenden Gesellschaftern der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Voraussetzung: Der Anspruch

  • ist eindeutig,
  • ist unbestritten,
  • ist fällig und
  • richtet sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft.

Dies wird damit begründet, dass ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für den umgekehrten Fall, wenn eine Gesellschaft einen Anspruch gegen einen beherrschenden Gesellschafter hat. Denn in solch einem Fall liegt gerade keine „Beherrschungssituation“ vor, welche die Zuflussannahme rechtfertigt. Der beherrschende Gesellschafter beherrscht zwar die Gesellschaft, die beherrschte Gesellschaft aber nicht den beherrschenden Gesellschafter. Die beherrschte Gesellschaft hat es nämlich insbesondere nicht in der Hand, sich Beträge, die ihr beherrschende Gesellschafter schulden, auszahlen zu lassen. Daher ist auch bei einem beherrschenden Gesellschafter eine Arbeitslohnrückzahlung erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung der Gesellschaft als negative Einnahme zu berücksichtigen.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 9/2016

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