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Aufwendungen für ein Dienstjubiläum als Werbungskosten

Jürgen Plenker

BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 24/15

 

Für die Beantwortung der Frage, ob Bewirtungsaufwendungen

– beruflich (= Werbungskostenabzug) oder

– privat (nicht abziehbare Kosten der Lebensführung)

veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen.

Der Anlass einer Feier ist laut Bundesfinanzhof ein erhebliches, aber nicht das alleinentscheidende Kriterium für die berufliche oder private Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch berufliche Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Festes unter Beteiligung befreundeter Arbeitskollegen begangen.

Daher ist für die Frage der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen auch von Bedeutung,

  • wer als Gastgeber auftritt,
  • wer die Gästeliste bestimmt,
  • ob es sich bei den Gästen um Kollegen oder Geschäftsfreunde, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Arbeitnehmers handelt,
  • an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet,
  • ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und
  • ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

Hiervon ausgehend hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich bei einem Dienstjubiläum um ein berufsbezogenes Ereignis handelt. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums sind ausschließlich beruflich veranlasst und daher als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung). Die Aufwendungen (im Streitfall für Häppchen, Wein und Sekt) sind in vollem Umfang und nicht nur zu 70% als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Arbeitskollegen bewirtet.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 8/2016

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