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Abfindungen: Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007 :031; DOK 2016/0166315

 

Das Schreiben behandelt Fragen zur Zusammenballung von Einkünften im Sinne des § 34 EStG in einem Veranlagungszeitraum (VZ).

Die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt nach ständiger Rechtsprechung u.a. Folgendes voraus: Die Entschädigungsleistungen müssen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Demzufolge gilt der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen regelmäßig als schädlich. Ausnahme: Es handelt sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt.

 

 

Wann gilt eine geringfügige Zahlung als geringfügig?

Hierzu stellt das Bundesfinanzministerium folgende Kriterien auf:

  • Vereinfachungsregel: Eine geringfügige Zahlung ist dann anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10% der Hauptleistung beträgt.
  • Eine Zahlung kann zudem – unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung – als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Diese Regelungen stellen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10002, eine Neuerung dar.

 

 

Inwieweit sind Zusatzleistungen zu berücksichtigen?

  • Auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, können für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.
  • Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen sind bei der Beurteilung des Zuflusses in einem Veranlagungszeitraum nicht zu berücksichtigen.

Diese Regelungen stellen keine Neuerung dar.

 

 

Welche weiteren Kriterien sind für die Steuerbegünstigung von Abfindungen in einem Veranlagungszeitraum zu beachten?

  • Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich.
  • Ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise dann unschädlich,
    – wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder
    – wenn der Entschädigungsempfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Diese Regelungen stellen ebenfalls keine Neuerungen dar.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

 

Praxis-Info!

Das Bundesfinanzministerium bemisst den Anteil einer geringfügigen Zahlung von 10% der Hauptleistung großzügiger als in früheren BMF-Schreiben (BMF-Schreiben vom 17.1.2011, IV C 4 – S 2290/07/10007 :005, sowie BMF-Schreiben vom 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10002). Dort wird von maximal 5% der Hauptleistung ausgegangen, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließen darf.

Die Abfindungs- bzw. Entlassungsentschädigungsleistung kann im Fall der sog. Zusammenballung nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Das heißt: Die Einkommensteuer wird für ein Fünftel der steuerpflichtigen Abfindung berechnet und anschließend mit fünf multipliziert (siehe § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Zusammenballung ist insbesondere erfüllt, wenn die Abfindungs- bzw. Entschädigungssumme größer ist als zwölf laufende Zahlungen (Beispiel: laufende Zahlung 4.000 € x 12 = 48.000 €; Entschädigung: 50.000 €; Zusammenballung erfüllt).

Die einkommensteuerliche Belastung lässt sich nur schwer bestimmen, weil hier ja auch noch andere Einkünfte (z.B. Renten, Vermietungseinkünfte usw.) eine Rolle spielen. Bei Anwendung der Fünftelregelung auf Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten ist der Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren zugelassen (§ 39b Abs. 3 Satz 6 EStG).

 

[Anm. d. Red.]  

 

 

BC 4/2016

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