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Unzulässige Werbung mit den Begriffen „Finanzbuchhaltung” und „Lohnbuchhaltung”

BC-Redaktion

LG Münster, Urteil vom 1.12.2011, 024 O 55/11 (rkr.)

 

Die Werbung eines selbstständigen Buchhalters, Bilanzbuchhalters oder Steuerfachgehilfen o.Ä. mit Formulierungen wie „Finanz- und Lohnbuchhaltung” im Internet, in Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen oder sonstigen Publikationen und Presseerzeugnissen ist – ohne weitere Einschränkung des Leistungsangebots auf die in § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten – unzulässig.

[Leitsatz d. Red.]

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen hat als freier Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt folgendes Schreiben an einen Kunden versendet. Zuvor war der Steuerfachgehilfe für einen Steuerberater tätig, der zwischenzeitlich verstorben ist.

 

UNTERNEHMENSBERATUNG

Finanz- und Lohnbuchhaltung

9.6.2010

….

Sehr geehrter Herr …,

aus meiner Mitarbeit für Herrn Steuerberater … ist Ihnen bekannt, dass ich auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie der betriebswirtschaftlichen Beratung tätig bin.

Nachdem die vormals mit Herrn … geplante weitere Zusammenarbeit bedauerlicherweise ausgeschlossen ist, habe ich zur Fortsetzung meiner Tätigkeit mit Herrn Rechtsanwalt … meine dortige freie Mitarbeit fest vereinbart.

Auf diese Weise ist sichergestellt, dass wie bei Herrn … bisher, die Finanz-, Lohn- und steuerlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß, sorgfältig, fristgerecht und mit fachlicher Kompetenz bearbeitet werden können.

 

 

E-Mail-Adresse …

Bankverbindung …

 

 

Die Steuerberaterkammer sah in der Versendung dieses Schreibens ein wettbewerbswidriges Verhalten. Damit werde der Eindruck erweckt, der Steuerfachgehilfe biete selbstständig Tätigkeiten an, zu deren Ausübung ihm die nach dem Steuerberatungsgesetz erforderlichen Befugnisse fehlten.

Der Steuerfachgehilfe war hingegen der Auffassung, sich nicht wettbewerbswidrig verhalten zu haben. Aus dem beanstandeten Schreiben gehe hinreichend klar hervor, dass er seine Tätigkeit nicht selbstständig und eigenverantwortlich, sondern in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt anbiete. Außerdem berief sich der Steuerfachgehilfe auf die Verjährungsfrist von sechs Monaten in Wettbewerbssachen, da die Klage am 15.6.2011 (Zustellungszeitpunkt der Klage, Einreichung der Klage am 3.6.2011) und somit erst ein Jahr nach Versendung des Schreibens (am 9.6.2010) erhoben wurde.

 

 

Lösung

Der Steuerfachgehilfe hat die Versendung von Schreiben, wie das vom 9.6.2010 (siehe oben), zu unterlassen, da er damit gegen § 5 StBerG („Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen“) und somit gegen eine Marktverhaltensregelung (im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG) verstoßen hat. Demnach dürfen nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

Bezüglich des obigen Schreibens vom 9.6.2010 deuten folgende Gesichtspunkte auf das Angebot einer geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in eigener Verantwortung hin:

  • Aus dem Schreiben ergibt sich nicht, dass der Steuerfachgehilfe ausschließlich unselbstständige Zuarbeiten im Rahmen seiner Tätigkeit für den Rechtsanwalt anbietet.
  • Mit dem Briefkopf „Unternehmensberatung – Finanz- und Lohnbuchhaltung“ tritt der Steuerfachgehilfe im eigenen Namen unter Hinweis auf ein selbstständiges Tätigwerden auf.
  • Die angegebene Anschrift ist nicht diejenige des Rechtsanwalts.
  • Außerdem werden eine eigene E-Mail-Adresse des Steuerfachgehilfen und dessen eigene Bankverbindung aufgeführt.

In selbstständiger Tätigkeit erlaubt sind dem Steuerfachgehilfen (gemäß § 6 Nr. 4 StBerG) lediglich

  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle,
  • die laufende Lohnabrechnung und
  • das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung.

Darüber hinaus darf er (gemäß § 6 Nr. 3 StBerG) mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen durchführen.

Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf „Finanz- und Lohnbuchhaltung“ hat der Steuerfachgehilfe jedoch suggeriert, dass er sämtliche mit einer Finanzbuchhaltung verbundenen Tätigkeiten ausführt, insbesondere auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses. Für die angesprochenen Verkehrskreise, vornehmlich Kleingewerbetreibende und Existenzgründer, ist dies irreführend.

Der Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt, da die sechsmonatige Verjährungsfrist (gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG) beginnt, wenn der Gläubiger (hier die Steuerberaterkammer) „von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“. Im vorliegenden Streitfall ist dem zuständigen Rechtsanwalt der Steuerberaterkammer (Sachgebiet „UWG-Unerlaubte Steuerrechtshilfe“) das Schreiben vom 9.6.2010 erst am 9.12.2010 zur Kenntnis gebracht worden. Das heißt: Die Verjährung beginnt ab Kenntnis des sog. „Wissensvertreters” eines Verbandes (oder auch eines Unternehmens oder einer öffentlichen Körperschaft).

 

 

Praxisempfehlung:

Mit der Frage der zulässigen und unzulässigen Werbung von geprüften Bilanzbuchhaltern hat sich zuletzt Rechtsanwalt Pruns in der Juli-Ausgabe BC 2011, S. 311 ff., eingehend befasst. Danach darf das Wort „Buchhaltung“ durchaus verwendet werden; allerdings sollte immer unmittelbar deutlich gemacht werden, dass nur der Leistungsumfang nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG gemeint ist. Da diese Einschränkung in der Praxis häufig nicht beachtet wird, ist dies zur Hauptquelle für Abmahnungen durch die Steuerberaterkammern geworden.

Gerade wegen dieser Unsicherheit ist aus Sicht von Pruns zur Verwendung des unten stehenden Anzeigenmusters zu raten. Es wirkt professioneller und ist sicherer. Die Verwendung der Bezeichnung „Buchhaltung“ hat nach Einschätzung von Pruns keinen erkennbaren werbewirksamen Mehrwert im Vergleich zu dem Wort „geprüfter Bilanzbuchhalter“. Die gegenteilige Wirkung dürfte sogar der Fall sein. 

 

 

Petra Musterfrau

Geprüfte Bilanzbuchhalterin

Buchen laufender Geschäftsvorfälle

Laufende Lohnabrechnung

Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 9/2012

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