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Forderungsabschreibung: Keine Anwendung von § 1 Abs. 1 AStG

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 17.5.2017, 9 K 1361/14 (Revision zugelassen)

 

Aus Sicht der Finanzbehörden kann eine Teilwertabschreibung auf Forderungen an ausländische Tochterunternehmen nicht vorgenommen werden, soweit noch ein „Rückhalt im Konzern“ besteht. Doch so einfach ist die Rechtslage aus Sicht des Finanzgerichts (FG) Köln nicht.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin hatte eine chinesische Tochtergesellschaft, an die sie regelmäßig Waren lieferte. Hieraus resultierten unbesicherte und unverzinste Forderungen in Höhe von rund 2,5 Mio. €. Aufgrund der zu erwartenden Uneinbringlichkeit der Forderungen nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung vor.

Das Finanzamt versagte die steuerliche Berücksichtigung der Forderungsabschreibung aufgrund des bestehenden Rückhalts im Konzern. Damit folgte das Finanzamt den Regelungen des BMF-Schreibens vom 29.3.2011 (BStBl. I 2011, 277). Aufgrund dieses Rückhalts im Konzern kam die chinesische Tochtergesellschaft allen Außenverpflichtungen nach. Eine Teilwertabschreibung auf eine Innenverpflichtung verstoße daher gegen den Fremdvergleichsgrundsatz und ist nach § 1 Abs. 1 AStG außerbilanziell zu berücksichtigen.

Aus Sicht der Klägerin widerspricht die genannte Verwaltungsregelung der Logik. Hiernach sei eine Abschreibung ausgeschlossen, da die Muttergesellschaft für alle Verbindlichkeiten der Tochter einstehe (Rückhalt im Konzern). Aber gerade daraus folgt ja die wirtschaftliche Belastung der Mutter, die für die Uneinbringlichkeit ihrer eigenen Forderungen quasi sich selbst gegenüber einstehen muss.

 

 

Lösung

Das FG Köln folgt im Ergebnis der Klägerin, bringt in seiner Urteilsfindung allerdings weitere Gesichtspunkte mit ein. Zu Recht hat die Klägerin eine Abschreibung wegen dauerhafter Wertlosigkeit vorgenommen (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Anders als von Finanzamt und Bundesfinanzministerium (BMF) angenommen, greift in diesem Fall die Korrekturvorschrift des § 1 Abs. 1 AStG nicht. Der BFH hat in früheren Urteilen Folgendes festgestellt: Bei Doppelbesteuerungsabkommen ist eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften nur dann möglich, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht standhält. Der Fremdvergleichsgrundsatz ermöglicht aber keine Korrektur einer Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit.

Die Lieferbeziehungen zwischen Klägerin und Tochtergesellschaft halten dem Fremdvergleich stand, nicht aber die Tatsache, dass die Forderung in der vorliegenden Höhe unverzinst und unbesichert ist. Die fehlende Besicherung schlägt sich im Preis, also in der zugrunde zu legenden Verzinsung, nieder. Hieraus folgend ist gemäß § 1 Abs. 1 AStG der Gewinn der Klägerin um eine Verzinsung auf die Forderungen zu erhöhen, wobei ein Zinssatz von 10,5% von allen Parteien für angemessen erachtet wurde.

Somit kann die Klägerin die Teilwertabschreibung auf das Darlehen steuerlich vornehmen, muss aber im Gegenzug – wegen der dem Fremdvergleich zuwiderlaufenden Konditionengestaltung – fiktive Zinsen auf das Darlehen außerbilanziell hinzurechnen.

Da die Einschätzung des Gerichts bezüglich der Anwendung von § 1 Abs. 1 AStG auf Forderungsabschreibungen der Auffassung des BMF widerspricht, ist das Urteil zur Revision zugelassen.

 

 Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 11/2017

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