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Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 17.11.2017, IV C 5 – S 2334/12/10002-04; DOK 2017/0821734

 

E-Bikes (Pedelec) – also Fahrräder mit einem Elektromotor – erfreuen sich bei den Deutschen zunehmender Beliebtheit. So stieg der Absatz von E-Bikes von 380.000 Fahrrädern im Jahr 2012 auf 605.000 Fahrräder im Jahr 2016. Auch immer mehr Arbeitnehmer scheinen daran interessiert zu sein, mit einem E-Bike zur Arbeit zu fahren. Das BMF hat nun reagiert und die lohnsteuerliche Behandlung von E-Bikes näher konkretisiert.


 

 

Praxis-Info!

Die Überlassung von E-Bikes an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung folgt in der Regel dem folgenden Schema:

  1. Der Arbeitgeber schließt mit einem Leasinggeber Einzelleasingverträge mit einer festen Laufzeit (in der Regel 36 Monate) für eine bestimmte Anzahl von E-Bikes ab.
  2. Der Arbeitgeber vereinbart mit den jeweiligen Arbeitnehmern die Nutzungsüberlassung der E-Bikes.
  3. Im Gegenzug stimmen die Arbeitnehmer der Herabsetzung des Gehalts für die Dauer der Nutzungsüberlassung (Gehaltsumwandlung) zu.

 

 

 

Abb.: Schritte zur Überlassung von E-Bikes an Arbeitnehmer

 

 

 

Hinweise:

  • Zum Teil schließen Arbeitgeber mit Anbietern auch Rahmenverträge ab, in denen der Anbieter die gesamte Abwicklung (inkl. Wartung und Service) betreut.
  • Die Leasingverträge sehen teilweise die Überlassung des E-Bikes an den Arbeitnehmer nach Ablauf der Leasingdauer gegen Zahlung eines im Vorfeld vereinbarten Restwerts vor.

 

 

 

Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber

Zunächst ist zu prüfen, ob eine Gestellung des E-Bikes durch den Arbeitgeber vorliegt. Hierbei ist das BMF-Schreiben vom 15.12.2016 (BStBl. I 2016, 1449) zur Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen entsprechend anzuwenden.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Der Anspruch auf die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads resultiert aus einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung, oder
  • der Anspruch auf die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads stellt einen arbeitsvertraglichen Vergütungsbestandteil dar.
  • Der Arbeitgeber (und nicht der Arbeitnehmer) ist zivilrechtlicher Leasingnehmer.

 

 

Lohnsteuerliche Behandlung der Nutzungsüberlassung

Zur Bewertung des geldwerten Vorteils verweist das BMF auf die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012 (BStBl. I 2012, 1224). Hiernach beträgt der geldwerte Vorteil monatlich 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeuers oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads (inkl. Umsatzsteuer).

 

 

Lohnsteuerliche Behandlung der Übereignung des (Elektro-)Fahrrads

Erwirbt der Arbeitnehmer das E-Bike nach Beendigung der Leasingdauer, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Aus Vereinfachungsgründen kann bei einer Leasingdauer von 36 Monaten von einem üblichen Endpreis von 40% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer ausgegangen werden.

 

 

 

Beispiel:

Im Rahmen der Gestellung eines E-Bikes wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der 36-monatigen Leasingdauer das Fahrrad zu einem Restwert von 10% des ursprünglichen Kaufpreises erwerben kann. Der zum Vergleich des geldwerten Vorteils herangezogene Endpreis beträgt 40% des ursprünglichen Kaufpreises. Somit ist ein Betrag von 30% des ursprünglichen Kaufpreises als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern.

 

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2017

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