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News & Beiträge

Handlungsbedarf und Überlegungen zum Jahreswechsel 2017/2018

Dr. Ansas Wittkowski

 

Hinweise zu:

– Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung,
– Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen,
– Investitionsabzugsbetrag und
– Kindergeld.


 

 

Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung

Für Betriebsveranstaltungen seit dem 1.1.2015 wurde die bis zum 31.12.2014 geltende Freigrenze von 110 € in einen „Freibetrag“ umgewandelt. So bleiben Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

 

 

Beispiel:

Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt.

Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen:

  • 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist.
  • Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25% pauschal besteuert.

 

 

 

Bitte beachten!

Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als „üblich“ eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein.

Übersteigt der Betrag 110 €, ist der Vorsteuerabzug (insgesamt) nicht möglich.

 

 

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen

Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z.B. Geschäftsausstattung oder Maschinen angeschafft, können kleine und mittlere Betriebe – unter weiteren Voraussetzungen (vgl. § 7g Abs. 5 und 6 EStG) – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20% in Anspruch nehmen.

Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will, und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Für die Inanspruchnahme der Vergünstigung dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschritten werden:

  • Betriebsvermögen bei Bilanzierenden: 235.000 €;
  • Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft: 125.000 €;
  • Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern: 100.000 €.

 

 

Investitionsabzugsbetrag – Neuregelung ab 2016

Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z.B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90% und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung, siehe oben) –, bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag geändert. Daraus ergeben sich – je nach Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags – unterschiedliche Voraussetzungen:

  • Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bis zum 31.12.2015: Ein Unternehmer will in den nächsten drei Jahren für seinen Betrieb eine „bestimmte“ Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

Schafft der Unternehmer nunmehr „diese spezielle Maschine“, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten drei Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

  • Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ab dem 1.1.2016: Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde insofern eine gewisse Flexibilisierung herbeigeführt, als ein Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass dafür ein „bestimmtes“ Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.

 

 

Praxishinweise:

  • Weiterhin zu beachten: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, sofern die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert, und es entstehen Zinsaufwendungen!
  • Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom März 2016 (BFH-Urteil vom 23.3.2016, IV R 9/14) darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

 

 

Kindergeld: Änderung der Antragsfrist ab 2018

Mit dem sog. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingeführt, mit der ein Kindergeldantrag ab dem 1.1.2018 rückwirkend nur noch für sechs Monate gestellt werden kann.

Insbesondere zu beachten: Kindern kann auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zustehen, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Grundsätzlich haben die Eltern zwar Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Bei der sog. Günstigerprüfung zwischen der Auswirkung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds wird aber nicht das ausbezahlte Kindergeld berücksichtigt, sondern der grundsätzliche Anspruch auf das Kindergeld zugrunde gelegt, d.h., das Kindergeld wird auch dann angerechnet, wenn es wegen verspäteter Antragstellung gar nicht ausgezahlt wurde.

 

 

Bitte beachten!

Insbesondere für erwachsene Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr sollte grundsätzlich rechtzeitig und vorsorglich ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden, wenn die Kindergeldgewährung möglich erscheint.

 

 

Dr. Ansas Wittkowski, Steuerberater, LW TAX Lemaitre Wittkowski GmbH, München (E-Mail: ansas.wittkowski@lwtax.de, Internet: www.lwtax.de)

 

 

BC 1/2018

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