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Buchhalterische Behandlung als Anhaltspunkt bei fehlender schriftlicher Vereinbarung

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 26.4.2018, XI B 117/17

 

Verträge können u.a. durch konkludente (schlüssige) Handlungen zustande kommen. Dabei kann auch der buchhalterischen Behandlung eines Sachverhalts eine Indizwirkung (Hinweischarakter) zukommen, wie der BFH festgestellt hat.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Zwischen einer GmbH und ihrer Mehrheitsgesellschafterin bestand eine Verbindlichkeit, welche laut Aussage der Parteien zu verzinsen war. Die GmbH erfasste den Zinsaufwand zunächst in ihrer Buchhaltung, stornierte ihn jedoch anschließend. In den Folgejahren wurde kein Zinsaufwand mehr erfasst. Auch bei der Mehrheitsgesellschafterin wurde der Zinsertrag storniert und in der Folge nicht mehr erfasst.

Aus Sicht des Finanzamts lag hiermit eine unverzinsliche Verbindlichkeit vor, so dass eine Abzinsung geboten war. Die GmbH ging dagegen von einer verzinslichen Verbindlichkeit aus. Somit sei keine Abzinsung der Verbindlichkeit vorzunehmen.

 

 

Lösung

In der recht umfangreichen Revision macht die GmbH u.a. Rechtsanwendungsfehler, Überraschungsentscheidungen u.Ä. geltend, was aber vom BFH in allen Fällen abgelehnt wird. Zu Recht hat das Finanzgericht dem Fehlen einer schriftlichen Darlehensvereinbarung eine besondere Bedeutung bei der Auslegung des Sachverhalts beigemessen. Somit musste das Finanzgericht nach anderen Indizien (Anhaltspunkten) für die Vertragsgestaltung suchen. Dabei kann einer zwischen den Vertragsparteien korrespondierend (übereinstimmend) praktiziertenBuchhaltung eine Indizwirkung zukommen.

Die Nichtverbuchung von Zinsaufwendungen und -erträgen zeugt dabei vom Bestehen einer konkludenten (schlüssigen) Vereinbarung über die Unverzinslichkeit der Forderung. Nicht geltend gemacht werden kann hierbei, dass die Buchhaltungsmitarbeiter keine Kompetenz gehabt hätten, die Zinsvereinbarung aufzuheben; denn das Vorliegen einer Zinsvereinbarung konnte nicht nachgewiesen werden.

 

 

 

Praxishinweis:

Im Ausgangsfall wurde die korrespondierend (übereinstimmend) praktizierte Buchhaltung nur als eines von mehreren Indizien gewertet. Allerdings unterstreicht das Urteil einmal mehr die Dokumentations- und Beweisfunktion der Buchhaltung.

 

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 8/2018 

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