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Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Schweizer Franken

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2018, 6 K 884/15 K,G,F (Revision zugelassen)

 

Am 6.9.2011 intervenierte die Schweizerische Nationalbank überraschend an den Währungsmärkten und legte einen Mindestwechselkurs von 1,20 CHF pro Euro fest. Umstritten ist, ob sich hierdurch bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Schweizer Franken die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Teilwerterhöhung rechtfertigen lässt.

Während das FG Baden-Württemberg dies im Jahr 2017 bejaht hat, kommt das FG Düsseldorf in seinem Urteil zu einem anderen Schluss.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin nahm im Jahr 2008 ein Darlehen in Schweizer Franken mit einer Laufzeit von 15 Jahren auf. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens war ohne Vorfälligkeitsentschädigung jedes halbe Jahr möglich. Aufgrund der Wechselkursentwicklung von Schweizer Franken zu Euro nahm die Klägerin an mehreren Bilanzstichtagen eine Teilwerterhöhung der Darlehensverbindlichkeit vor.

Das Finanzamt versagte diese Zuschreibungen. Es wies darauf hin, dass die reguläre Laufzeit des Darlehens noch mehr als 10 Jahre betrage und daher (laut BFH-Rechtsprechung) die Wechselkursschwankungen die Annahme einer dauerhaften Teilwerterhöhung nicht rechtfertigen.

In Einspruch und Klage beruft sich die Klägerin sowohl auf die vertraglich festgelegte Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung als auch auf die fundamentale Veränderung der Finanzdaten zwischen der Schweiz und der Euro-Zone durch die Intervention der Schweizer Nationalbank, welche das Wechselkursverhältnis auf einen Mindestkurs von 1,20 CHF pro 1 € eingefroren hatte.

 

Lösung

Das FG Düsseldorf hält die Klage für unbegründet. Gemäß BFH-Rechtsprechung sind Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Allerdings kann ein höherer Teilwert angesetzt werden, wenn von einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung der Verbindlichkeit auszugehen ist.

Ob aufgrund des Wechselkurses am Bilanzstichtag bei Fremdwährungsverbindlichkeiten von einer dauerhaften Werterhöhung auszugehen ist, hängt laut BFH-Rechtsprechung maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei einer Laufzeit von zehn Jahren und mehr ist anzunehmen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen.

Die Tatsache, dass eine Rückzahlung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung jedes halbe Jahr möglich war, ist für die Beurteilung des Sachverhalts aus Sicht des FG Düsseldorf unerheblich. Denn es bestand lediglich eine Rückzahlungsmöglichkeit und keine Rückzahlungspflicht. Konkrete Anhaltspunkte für eine geplante vorzeitige Rückführung des Darlehens bestanden zu den strittigen Bilanzstichtagen nicht. Die bloße Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung erschüttert die sich aus der Laufzeit ergebende Vermutung, dass sich Währungsschwankungen innerhalb von 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen, nicht.

Auch die Intervention der Schweizer Nationalbank stellt aus Sicht des FG Düsseldorf keine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten dar. Bei einer Restlaufzeit von mehr als 10 Jahren ist in dem Mindestwechselkurs kein objektives Anzeichen für ein langfristiges Anhalten des Kursniveaus erkennbar.

 

Praxishinweis:

In seiner Bewertung der Intervention der Schweizer Nationalbank widerspricht das FG Düsseldorf ausdrücklich der Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.7.2017, 5 K 1091/15, EFG 2018, 100, vgl. Thurow, BC 2018, 7, Heft 1). Aufgrund der divergierenden Rechtsprechung ist die Revision zugelassen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 9/2018

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