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Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von Zahlungsempfängern

Christian Thurow

FG Hamburg, Urteil vom 22.1.2018, 2 V 305/17

 

Betriebsausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger der Zahlung nicht benennen kann oder will. Die Nennung einer Briefkastenfirma reicht dabei nicht aus, wie das FG Hamburg klargestellt hat.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

 

Eine im Ex- und Importhandel tätige GmbH leistete diverse Provisionszahlungen an Privatpersonen bzw. Firmen im Ausland. Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung fiel auf, dass einige der Provisionsempfänger zwar eine Anschrift in der Karibik, jedoch eine Bankverbindung in Osteuropa angegeben hatten. Internet-Recherchen und Anfragen an die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ergaben, dass es sich bei einer Vielzahl der Firmen um reine Briefkastenfirmen handelte.

 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die bloße Nennung der Gesellschaften reiche hier nicht aus. Vielmehr seien die tatsächlichen Zahlungsempfänger im Sinne des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen. Die GmbH war dagegen der Ansicht, dass die eigentlichen Vertragspartner und Empfänger der Leistungen sowie die jeweiligen Auftraggeber benannt worden seien.

 

 

Lösung

Das FG Hamburg schließt sich der Auffassung des Finanzamts an. Aus § 160 Abs. 1 AO ergibt sich die Verpflichtung, den Empfänger einer Betriebsausgabe auf Verlangen der Finanzbehörde genau zu benennen. Dem Finanzamt steht dabei ein doppelter Ermessensspielraum zu:

  • Im ersten Schritt hat das Finanzamt zu entscheiden, ob es ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll.
  • Im zweiten Schritt hat das Finanzamt zu entscheiden, ob und inwieweit es die Betriebsausgaben, für welche der Empfänger nicht benannt wurde, zum Abzug zulässt.

Beide Ermessensentscheidungen sind Gegenstand der finanzgerichtlichen Prüfung.

Ein Benennungsverlangen ist grundsätzlich angemessen, wenn aufgrund von Erfahrungswerten der Verdacht naheliegt, dass der Empfänger seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Angaben über den Empfänger einer Zahlung, wie z.B. Name und Anschrift, nicht vollständig oder unzutreffend in der Buchführung aufgezeichnet werden.

Im Ausgangsfall wurden Zahlungen an wirtschaftlich inaktive Briefkastenfirmen geleistet. Dies lässt den Verdacht zu, dass der hinter der Briefkastenfirma stehende Empfänger seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, und rechtfertigt ein Benennungsverlangen.

Gemäß der BFH-Rechtsprechung ist der Empfänger einer Zahlung nicht die inaktive Briefkastenfirma, sondern die Person, welcher der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde. Bei Briefkasten- oder Domizilgesellschaften ist dies in der Regel die Person, welche die Briefkastenfirma zwischengeschaltet hat. Die Benennung der ausländischen Gesellschaft ist daher nicht ausreichend für eine ordnungsmäßige Empfängerbenennung.

Da die Empfängerbenennung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, muss das Finanzamt im zweiten Schritt entscheiden, ob die Betriebsausgaben zum Abzug gebracht werden können. Dabei sind gemäß § 160 Abs. 1 AO solche Ausgaben „steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen“.

Nur wenn der Steueranfall im Inland nicht zu erwarten ist, kann ein Ansatz geboten sein. Dazu hat der Steuerpflichtige jedoch substantiiert darzulegen (d.h. fundiert zu belegen), dass die hinter den Briefkastenfirmen stehenden wirtschaftlichen Berechtigten nicht selbst in Deutschland steuerpflichtig geworden sind. Die hierfür benötigten Nachweise wurden vom Steuerpflichtigen aber nicht erbracht. Die Entscheidung des Finanzamts, den Abzug zu versagen, ist daher nicht zu beanstanden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 5/2018

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