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Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eines sog. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers: Kein Zufluss von Arbeitslohn

Christian Thurow

FG Berlin, Urteil vom 14.11.2017, 9 K 9235/15 (Revision zugelassen)>

 

Zu welchem Zeitpunkt findet der Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eines Gesellschafter-Geschäftsführers statt? Das Bundesfinanzministerium hat dazu seine Meinung, doch scheint diese nicht im Einklang mit dem EStG zu stehen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der bei seiner Tätigkeit an Weisungen seitens der Gesellschafter gebunden war, vereinbarte mit der GmbH die Einführung eines Zeitwertkontos. Durch Einzahlung eines Teils seines Bruttolohns sollte so ein Betrag für eine spätere Vorruhestandsregelung angespart werden.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellten die Finanzbehörden fest, dass für die Einzahlungen auf das Zeitwertkonto kein Lohnsteuerabzug erfolgt war. In Übereinstimmung mit dem BMF Schreiben vom 17.6.2009 (IV C 5 – S 2332/07/0004, BStBl. I 2009, 1286) ging der Prüfer davon aus, dass bei Organen einer Gesellschaft der Zufluss zum Arbeitslohn bereits mit der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto erfolgt. Entsprechend wurde die GmbH für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen.

Die GmbH vertrat die Auffassung, dass die Sonderbehandlung von Zeitwertkonten von Gesellschafter-Geschäftsführern nicht in Einklang mit den Regelungen des § 11 EStG steht. Erst die Auszahlung des angesammelten Guthabens führt aus Sicht der Klägerin zu einem Zufluss von Arbeitslohn.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg folgt in seinem Urteil der Auffassung der Klägerin. Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht dem Begriff der Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV. Eine solche Wertguthabenvereinbarung bedarf der Schriftform. Dieses Kriterium ist im Ausgangsfall unstreitig erfüllt. Somit ist die Vereinbarung wirksam getroffen.

Laut § 11 Abs. 1 EStG ist ein Zufluss von Arbeitslohn gegeben, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich über die Einnahme verfügen kann, also wenn sie in das Vermögen des Arbeitnehmers übergegangen ist. Im Ausgangsfall kann der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht über den auf das Zeitwertkonto gutgeschriebenen Betrag verfügen. Der Betrag ist nicht in sein Vermögen übergegangen. Die Organstellung des Geschäftsführers kann aus Sicht des FG Berlin keine von den Regelungen des § 11 Abs. 1 EStG abweichende Zuflussfiktion (Annahme) auslösen. Dies gilt umso mehr, als der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer im Ausgangsfall strikt an die Weisungen der Gesellschaftermehrheit gebunden ist. Insofern ist nicht ersichtlich, warum ein Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer anders als ein Fremdgeschäftsführer zu behandeln ist.

Da mehrere Finanzgerichte inzwischen die abweichende Zuflussfiktion bei Gesellschafter-Geschäftsführern abgelehnt haben, ist die Revision zur höchstrichterlichen Klärung zugelassen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 2/2018

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