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Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

BC-Redaktion
BMF-Schreiben vom 26.11.2010, IV A 4 – S 0316/08/10004-07

 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern (im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfälle Folgendes:

Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 AO, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die vorgenannten Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen seit diesem Zeitpunkt neben den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ vom 7.11.1995 (BStBl. 1995 I, S. 738) auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16.7.2001 (BStBl. 2001 I, S. 415) entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen im Sinne des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.

Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten – bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten – innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.

Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV). Einsatzort bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist das Fahrzeug, in dem das Gerät verwendet wurde. Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z.B. EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mithilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel im Sinne des BFH-Urteils vom 26.2.2004, XI R 25/02 (BStBl. 2004 II, S. 599) sind. Im Einzelnen können dies sein:

  • Name und Vorname des Fahrers
  • Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)
  • Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter
  • Anzahl der Touren lt. Taxameter
  • Summe der Einnahmen lt. Taxameter
  • Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und -ende)
  • Einnahme für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters
  • Zahlungsart (z.B. bar, EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte)
  • Summe der Gesamteinnahmen
  • Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer
  • Angaben von sonstigen Abzügen (z.B. Verrechnungsfahrten)
  • Summe der verbleibenden Resteinnahmen
  • Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge
  • Kennzeichen der Taxe

Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend.

Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, müssen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 9.1.1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden.

Das BMF-Schreiben zum „Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen“ vom 9.1.1996 (BStBl. 1996 I, S. 34) wird im Übrigen hiermit aufgehoben.

 

 

Praxis-Info!

Die erforderliche Bereitstellung der Kassendaten in maschinell verwertbarer Form zielt darauf ab, die Daten in die Prüferprogramme IDEA und Smart X ohne die Installation zusätzlicher Software einlesen zu können.

Zu den Organisationsunterlagen einer Kasse gehören neben Bedienungsanleitungen auch Programmabrufe nach Änderungen (z.B. Artikelpreisänderungen). Es empfiehlt sich, die Programmabrufe fortlaufend zu nummerieren.

Eine Abweichung von der Einzelaufbewahrungspflicht, wie sie noch im Entwurf des BMF-Schreibens zur „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ vom 28.1.2010 bei elektronischen Registrierkassen vorgesehen war (z.B. Tagesendsummenbonds, siehe hier), ist nicht zulässig.

 

[Anm. d. Red.]                                                 

 

BC 1/2011

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