BFH-Urteil vom 14.11.2018, I R 81/16
Kann eine ausländische Buchführungspflicht für die deutsche Besteuerung verwendet werden? War diese Frage bislang im Schrifttum umstritten, hat der BFH hier nun ein eindeutiges Urteil gefällt.
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Problemstellung
Eine liechtensteinische Immobilienkapitalgesellschaft vermietete Immobilien in Deutschland. Sie verfügte im Inland weder über eine Niederlassung noch über einen ständigen Vertreter. Die Gesellschaft war mit ihren in Deutschland erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschränkt steuerpflichtig. Für das Jahr 2010 machte die Gesellschaft einen Gewinn in Höhe von rund 133.000 € geltend.
Das Finanzamt informierte die Gesellschaft daraufhin über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“ gemäß § 141 Abs. 2 S. 1 AO. Die gegen die Mitteilung gerichtete Klage vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Lösung
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Mitteilung des Finanzamts über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO ist rechtswidrig. § 141 AO kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich keine Buchführungspflicht aus § 140 AO ergibt. Mit anderen Worten – ist das Unternehmen bereits nach anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet, gilt diese Buchführungspflicht auch für die Besteuerung. Im Ausgangsfall unterlag die liechtensteinische Kapitalgesellschaft nach liechtensteinischem Recht der Buchführungspflicht.
Bislang war umstritten, ob § 140 AO auch eine Buchführungspflicht nach ausländischem Recht einschließt. Der BFH bejaht dies nun in seinem Urteil. Die Regelung des § 140 AO verweist nach Ansicht des BFH nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Buchführungspflichten.
Im Ausgangsfall ist die liechtensteinische Immobilienkapitalgesellschaft also nicht zu einer zusätzlichen Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichtet, da sie bereits nach liechtensteinischem Recht zur Buchführung verpflichtet ist und die Erfüllung dieser Pflicht nach § 140 AO auch für die deutsche Besteuerung gilt.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 5/2019
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