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Gewinnmindernde Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung: Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 27.2.2019, I R 73/16

 

Ausländische Tochtergesellschaften werden häufig mithilfe von Darlehen finanziert. Kommt es bei diesen Darlehen zu einer Wertberichtigung, so kann diese unter Umständen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Der BFH hat nun hierzu seine bisherige Rechtsprechung geändert und die Situation noch einmal verschärft.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine deutsche GmbH war über ihre Konzernstruktur alleinige Obergesellschaft einer belgischen N.V. Für die belgische Tochtergesellschaft wurde ein unbesichertes Verrechnungskonto geführt, welches mit 6% p.a. verzinst wurde. Nachdem die belgische Tochtergesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, wurde die Darlehensforderung gewinnmindernd ausgebucht.

Das Finanzamt neutralisierte die Gewinnminderung nach § 1 Abs. 1 AStG.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung des Finanzamts. Hierbei gibt er seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach ein sog. Konzernrückhalt als Besicherung des Darlehens ausreiche. Der Konzernrückhalt schließt nicht aus, dass ein Darlehen wertlos wird und auf den Teilwert abgeschrieben werden muss. Auch hat die verzichtsbedingte Ausbuchung des Darlehensanspruchs nicht zur Folge, dass diese durch den Ansatz einer verdeckten Einlage in Höhe des Nominalbetrags des Darlehensverzichts ausgeglichen wird.

Ein fremder Dritter hätte der belgischen Gesellschaft keine Darlehensmittel ohne ausreichende Sicherheit überlassen. Die Nichtbesicherung stellt also einen nicht fremdüblichen Umstand dar. Insofern greift bei der Abschreibung der Darlehensforderung das Abzugsverbot des § 1 Abs. 1 AStG. Aus Sicht des BFH steht dem nicht entgegen, dass das Darlehen steuerlich anerkannt wurde. Bei Würdigung der Gesamtabrede kann trotz fehlender Fremdüblichkeit einzelner Indizien, wie z.B. der fehlenden Besicherung, nicht von einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlage ausgegangen werden. Stattdessen liegt eine darlehensweise Kapitalausreichung vor.

§ 1 AStG unterscheidet die Geschäftsbeziehung zum Ausland – hier das steuerrechtlich anzuerkennende Darlehen – von den einzelnen, nicht fremdüblichen „Bedingungen“. Nur die durch die fehlende Fremdüblichkeit einzelner Bedingungen veranlassten Einkunftsminderungen unterliegen der Berichtigung auf Basis des AStG. Somit ist das Darlehen zwar steuerlich anzuerkennen, die durch die Abschreibung verursachte Gewinnminderung jedoch nach § 1 Abs. 1 AStG zu neutralisieren.

 

Praxishinweis:

Die Änderung der Rechtsprechung hat weitreichende Folgen auf die Finanzierung von ausländischen Tochtergesellschaften. Da der Konzernrückhalt nunmehr nicht mehr als Sicherheit ausreicht, müssen Forderungen fremdüblich besichert werden.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 6/2019 

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