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Gesellschafterdarlehen bei mehrstöckigen Beteiligungen

Christian Thurow

BGH-Urteil vom 15.11.2018, IX ZR 39/18

 

Im Insolvenzfall können nach § 135 InsO Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen, welche im Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag erfolgten, angefochten werden. Doch liegt auch dann ein Gesellschafterdarlehen vor, wenn zwischen den Gesellschaften kein direktes Beteiligungsverhältnis besteht?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Ausgangsfall wurde einer GmbH & Co. KG (Schuldnerin = S) von einer anderen GmbH & Co. KG (Beklagte = B) ein Darlehen gewährt:

  • Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der S war zugleich Vorstand bei der BK-AG, welche die Kommanditistin der S war.
  • Der Geschäftsführer war ferner mit 50% am Gesellschaftsvermögen der A-GmbH beteiligt, welche 10% der Anteile an der BK-AG hielt.
  • Die BK-AG war alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der B; der Geschäftsführer war der alleinige Kommanditist der B.

Festzuhalten bleibt bei dieser gesellschaftlichen Verflechtung: Zwischen B und S bestehen keine direkten Beteiligungsverbindungen. Lediglich in der Person des Geschäftsführers und den Beteiligungen der BK-AG bestehen Verbindungen zwischen den beiden GmbH & Co. KGs.

Kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte die S das Darlehen an die B zurück. Der Insolvenzverwalter focht die Rückzahlung gemäß § 135 InsO an, da aus seiner Sicht das Darlehen zwischen den zwei Gesellschaften wie ein Gesellschafterdarlehen zu behandeln sei.

 

 

Lösung

Der BGH gibt dem Insolvenzverwalter recht und stellt in seinem Urteil klar: Auch Darlehen von Dritten, die der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter entsprechen, fallen unter die Regelung des § 135 InsO. Eine solche Entsprechung liegt vor, wenn ein Gesellschafter der Schuldnerin maßgeblich an der darlehensgewährenden Gesellschaft beteiligt ist. Eine solche Beteiligung kann vertikal (also durch direkte Beteiligung) oder horizontal (durch Beteiligung eines Gesellschafters sowohl an darlehensgebender als auch an darlehensnehmender Gesellschaft) bestehen.

Bei der horizontalen Beteiligung ist entscheidend, dass der Gesellschafter maßgeblich an der darlehensgewährenden Gesellschaft beteiligt ist. Eine Beteiligung ist dann maßgeblich, wenn der Gesellschafter auf die Kreditgewährung einen bestimmenden Einfluss ausüben kann.

Im Ausgangsfall liegt eine horizontale Beteiligung vor. Die BK-AG ist hier sowohl Kommanditistin der S als auch alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der B. Zwar verfügt die BK-AG nicht über eine Anteilsmehrheit bei der B, doch konnte sie im Ausgangsfall gleichwohl einen beherrschenden Einfluss ausüben. Denn der Geschäftsführer der S ist sowohl Vorstand der BK-AG als auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der B und alleiniger Kommanditist der B. Er konnte so die Entscheidung über Gewährung und Abzug des Darlehens alleine treffen. Darüber hinaus war der Geschäftsführer mittelbarer Gesellschafter der S (über die A-GmbH, welche Anteile an der BK-AG hielt, die wiederum an der S beteiligt war).

Somit ist die Darlehensgewährung zwischen den beiden GmbH & Co. KGs einem Gesellschafterdarlehen gleichzustellen und fällt folglich unter die Regelungen des § 135 InsO.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

BC 2/2019 

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