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Verabschiedung von DRÄS 10 durch das DRSC

Dr. Julia Busch

 

Das DRSC hat im Oktober 2019 DRÄS 10 verabschiedet, der neben redaktionellen Änderungen in DRS 16, DRS 19 und DRS  23 insbesondere Ergänzungen zur Währungsumrechnung in DRS 25 beinhaltet. Die verabschiedete Fassung wurde zur Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet.


 

 

Praxis-Info!

Der Anfang Juli 2019 vom DRSC veröffentlichte Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards E-DRÄS 10 beinhaltete Änderungen an DRS 16, DRS 19, DRS 23 und DRS 25. Nach Ende der Kommentierungsfrist im August 2019 und Auswertung der beiden eingegangenen Stellungnahmen hat das DRSC im Oktober 2019 DRÄS 10 mit Änderungen verabschiedet.

Aufgrund des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes werden in DRS 16 zur Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 zur Pflicht zur Konzernrechnungslegung und DRS 23 zur Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) punktuell die enthaltenen Verweise auf das WpHG angepasst, ohne dass damit materielle Änderungen verbunden sind.

Bei den Änderungen an DRS 25 zur Währungsumrechnung wurden gegenüber der Entwurfsfassung in E-DRÄS 10 noch Modifikationen vorgenommen. Um die Verständlichkeit der Regelung zu verbessern, wurde der Wortlaut von Tz. 104 zur Inflationsbereinigung – ohne inhaltliche Änderung – leicht umformuliert. Die Erläuterung in DRS 25.B40 wird nunmehr aufgehoben und der Standard stattdessen um eine neue Textziffer DRS 25.104a ergänzt. Diese beinhaltet die Empfehlung, den Inflationsgewinn oder -verlust aus der Nettoposition der monetären Posten erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Als Ermittlungsmethoden dieses Ergebniseffekts werden die indirekte Ermittlung als Saldo aus der Anpassung der nichtmonetären Posten der Bilanz und der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anpassung der indexgebundenen Posten oder eine Ermittlung im Wege der Schätzung – ausgehend von der Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus – genannt. Ein neu in die Begründung aufgenommenes Beispiel soll zudem das Verständnis der Regelungen in DRS 25.104 und DRS 25.104a erleichtern.

Die verabschiedete Fassung von DRÄS 10 wurde zur Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet.

 

WP/StB Dr. Julia Busch, Prokuristin der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 12/2019

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