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Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in der Steuerbilanz

Prof. Dr. Christian Zwirner

FG München, Urteil vom 25.5.2019, 11 K 1190/14 (rkr.)

 

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zum Kurs der Darlehensaufnahme zu bewerten. Das Finanzgericht (FG) München hat allerdings in seinem Urteil nun festgestellt, dass der Teilwert einer Verbindlichkeit angesetzt werden kann, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung höher ist, als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag.


 

 

Praxis-Info!

Nach dem BMF-Schreiben vom 2.9.2016 (IV C 6 – S 2171-b/09/10002 :002, BStBl. I 2016, 995) hat der Ansatz von Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu erfolgen, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Allein unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Erhöhung des Kurswerts kann ein solcher angesetzt werden. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von mindestens zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg zum Stichtag keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung.

Das FG München hat mit seinem Urteil festgestellt, dass in dem zu entscheidenden Fall eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Schweizer Franken zulässig ist. Der mit der Zuschreibung korrespondierende Aufwand kann zudem steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung für eine entsprechende Teilwertzuschreibung bei Verbindlichkeiten ist, dass es sich um eine dauerhafte Teilwerterhöhung handelt. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten vertritt der BFH die Auffassung, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen und deshalb eine Teilwertzuschreibung nicht möglich ist. Bei kurzfristigen Verbindlichkeiten ist erforderlich, dass die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung anhält.

Im entschiedenen Streitfall hatte das Finanzamt einer KG eine entsprechende Teilwertzuschreibung eines Darlehens in Schweizer Franken in Höhe von 1.500.000 € (2.375.850 CHF) auf 1.799.886 € aufgrund eines gesunkenen Wechselkurses (von 1,58 CHF/€ auf 1,32 CHF/€) untersagt. Der hiermit zusammenhängende Aufwand in Höhe von 299.885 € mindere nach Auffassung des Finanzamts nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage. Das Finanzamt führte hierzu vor dem FG München aus, dass durch die Laufzeit des Kredits von fünf Jahren und neun Monaten die vom BFH entwickelte Ausgleichsvermutung – Wertveränderungen des Wechselkurses gleichen sich über die Laufzeit des Kredits aus – einschlägig sei. Diese Auffassung teilte das FG München nicht und stimmte einer Teilwertzuschreibung der Fremdwährungsverbindlichkeit zu. Durch die Aufgabe des Versuchs der Schweizer Nationalbank im Jahr 2015, den CHF/EUR Wechselkurs nicht über ein bestimmtes – die Wirtschaft der Schweiz schädigendes – Niveau steigen zu lassen, sei hier von einer dauerhaften Wertveränderung auszugehen.

Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat sich in letzter Zeit in verschiedenen Urteilen mit Fragen der Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten geäußert. So weist das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.7.2017 beispielsweise darauf hin, dass es bislang noch keine BFH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen mit unbefristeter Laufzeit gibt, und führt weiter aus, dass eine Abkehr von einem zuvor fixierten Mindestwechselkurs auch bei Laufzeiten von mehr als zehn Jahren im Einzelfall eine Teilwertzuschreibung auf bestehende Verbindlichkeiten rechtfertigen kann. Anders sieht dies das FG Düsseldorf im Urteil vom 23.7.2018. Die Intervention der Schweizer Nationalbank stellt aus Sicht des FG Düsseldorf keine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten dar und rechtfertigt keine Teilwertzuschreibung bei einem Darlehen mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren. Die Rechtsprechung der einzelnen Finanzgerichte ist damit bisher uneinheitlich. Eine für solche Fälle maßgebliche BFH-Rechtsprechung gibt es noch nicht.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 11/2019

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