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E-DRÄS 10 vom DRSC veröffentlicht

Dr. Julia Busch

 

Das DRSC hat Anfang Juli E-DRÄS 10 veröffentlicht, der redaktionelle Änderungen an DRS 16, DRS 19 und DRS 23 sowie aufgrund der ersten Erfahrungen mit den Regelungen zur Währungsumrechnung auch Ergänzungen zu DRS 25 enthält. Die Kommentierungsfrist zu dem Entwurf endet am 23.8.2019.


 

 

Praxis-Info!

Mit E-DRÄS 10 hat das DRSC Anfang Juli 2019 den Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards veröffentlicht, der Änderungen an DRS 16, DRS 19, DRS 23 und DRS 25 beinhaltet.

Mit Ausnahme von DRS 25 resultieren die Aktualisierungen aus Paragraphenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz, die auf das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) zurückzuführen sind. In

– DRS 16 zur Halbjahresfinanzberichterstattung,

– DRS 19 zur Pflicht zur Konzernrechnungslegung und

– DRS 23 zur Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss)

werden dementsprechend punktuell die enthaltenen Verweise auf das WpHG angepasst, ohne dass damit materielle Änderungen verbunden sind.

Den geplanten Änderungen an DRS 25 liegen Fragestellungen zugrunde, die im Zuge der erstmaligen Anwendung dieses Standards zur Währungsumrechnung aufgetreten sind und an das DRSC herangetragen wurden. Diese betrafen insbesondere die Regelungen zur Inflationsbereinigung durch Indexierung, zu denen nun entsprechende Klarstellungen erfolgen sollen. Hierzu werden Änderungen in zwei Textziffern vorgesehen und insbesondere die Begründung um drei Textziffern ergänzt.

Demnach ist das Basisjahr im Zuge einer notwendigen Indexierung der Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung der betreffenden Bilanz- oder GuV-Posten. Bei den Berichterstattungspflichten zu den angewandten Durchschnittskursen, die aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zum Teil als obsolet empfunden wurden, werden nun ausdrücklich die der Ermittlung der Durchschnittskurse zugrunde liegenden Bezugszeiträume sowie eine bei der Ermittlung gegebenenfalls vorgenommene Gewichtung genannt. Hinsichtlich der Regelungen in IAS 29 wird durch eine entsprechende Ergänzung in DRS 25.B40 klargestellt, dass diese nicht auf die Inflationsbereinigung bzw. Indexierung von nichtmonetären Posten begrenzt sind, sondern zur Erfassung des Gewinns oder Verlusts aus der Nettoposition der monetären Posten ebenfalls angewandt werden dürfen.

 

Das Inkrafttreten der Neuregelungen in E-DRÄS 10 ist mit der Verabschiedung durch das DRSC vorgesehen. Die festgesetzte Kommentierungsfrist zu den vorgeschlagenen Änderungen endet am 23.8.2019.

 

 

WP/StB Dr. Julia Busch, Prokuristin der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 8/2019 

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