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Brexit – Die Ruhe vor dem Sturm

Christian Thurow

 

Die verfahrene innenpolitische Situation in Großbritannien erhöht das Risiko eines „No-deal-Brexits“, also eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU. Ein harter Brexit kann schon nächste Woche, am 13.4.2019, passieren. Die sich hieraus für die Warenwirtschaft ergebenden Probleme stellen auch das Rechnungswesen vor Herausforderungen.


 

 

Praxis-Info!

 

Vorsteuervergütung

Das europäische Vorsteuer-Vergütungsverfahren gibt inländischen Unternehmen die Möglichkeit, sich diejenigen Umsatzsteuerbeträge erstatten zu lassen, die ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellt hat. Im Falle eines ungeregelten Brexits wird das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied im Vorsteuer-Vergütungsverbund sein. Daher würde im Falle eines harten Brexits am 13.4.2019 gelten:

 

  • Vorsteuer-Vergütungsanträge für Großbritannien für das Jahr 2018 (bzw. Korrekturanträge für 2018) können bis 12.4.2019,23.59 Uhr, beim Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) gemeldet werden. Ab dem 13.4.2019 sind Vergütungsanträge bei den britischen Behörden zu stellen.
  • Die Vorsteuer-Vergütung für den Zeitraum 1.1.2019 bis 12.4.2019 ist ebenfalls in Großbritannien zu beantragen; es gelten aber die bisherigen Regelungen.
  • Für nach dem 12.4.2019 anfallende Vorsteuer-Vergütungsansprüche gelten unter Umständen neue Regelungen. Die Ansprüche sind in Großbritannien anzumelden.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat hierzu eine Informationsseite für inländische und britische Unternehmer eingerichtet.

 

 

Zoll

Im Falle eines harten Brexits scheidet das Vereinigte Königreich auch aus der Europäischen Zollunion aus. Ab diesem Zeitpunkt werden die normalen Zollformalitäten zu beachten sein. So wird u.a. ein Nachweis des Warenursprungs benötigt. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen sich bei den Zollbehörden registrieren (vgl. auch Hillmer, BC 2019, 98, Heft 3). Zum Informationsaustauch mit den Zollbehörden muss eine Anmeldung zum IT-System ATLAS erfolgen. Der Zoll hat ebenfalls eine Informationsseite eingerichtet.

 

 

Knackpunkt Palette

Viele Waren werden auf Holzpaletten transportiert. Da im Holz Krankheitserreger und Schädlinge versteckt sein können, müssen die Paletten für den Export entweder chemisch oder mit Hitze behandelt werden (International Standards for Phytosanitary Measures 15 [ISPM 15]). Auf EU-Ebene wurde aber für den innereuropäischen Warenverkehr von einer verpflichtenden Anwendung von ISMP 15 abgesehen. Im Falle eines harten Brexits würde diese Ausnahme für den Handel mit dem Vereinigten Königreich entfallen.

Einem Zeitungsbericht zufolge gehen Experten davon aus, dass von den monatlich mehr als drei Millionen Paletten, die zwischen dem Vereinigten Königreich und der Rest-EU bewegt werden, weniger als ein Drittel den Anforderungen der ISMP 15 entspricht. Viele Paletten werden also im Falle eines harten Brexits nicht mehr für den Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verwendbar sein.

 

 

 

Praxishinweise:

Unternehmen, die bislang nur innerhalb Europas tätig waren, müssen daher künftig ihre Paletten getrennt verwalten. Das besondere Problem: Teilweise werden Paletten gegen Pfand überlassen. Nach dem Brexit können diese Paletten aber nicht mehr zurückgegeben werden; der Rückgabeanspruch wird damit undurchführbar.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 5/2019

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