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Arbeitslohn durch Bußgeldübernahme seitens des Arbeitgebers; kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

BC-Redaktion

OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 7.6.2019, S 2332 A – 094 – St 222

 

Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12, BStBl. II 2014, 278 (vgl. Hillmer, BC 2014, 49 f., Heft 2) entschieden, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, übernimmt.


 

 

Zahlungen seien dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse sei zu bejahen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend” eigenbetrieblichen Interesses könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählten gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, könne jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen. Beachtliche betriebsfunktionale Gründe könnten daher insoweit nicht vorliegen.

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.11.2016, 1 K 2470/14 L, EFG 2017, 315 (BeckRS 2017, 94172) entgegen der bisherigen Auffassung des BFH und der Verwaltung entschieden. Hierzu ist ein Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 1/17 beim BFH anhängig. Einspruchsverfahren, die sich auf dieses Verfahren stützen, ruhen insoweit kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO; Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

 

 

Praxis-Info!

Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs besteht die Grundregel: Bußgelder dürfen regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Anders bei Erstattungen von Bußgeldern an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber: Hier ist ein Betriebsausgabenabzug zulässig. Daraus erwächst allerdings kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung der Strafgelder.

Demgegenüber können Bußgelder nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Soweit aus Strafzetteln, Bußgeldern oder sonstigen Verwarnungsgeldern Kosten entstehen, werden diese grundsätzlich der privaten Lebensführung zugerechnet.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 11/2019

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