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1%-Bruttolistenpreisregelung bei Überlassung mehrerer Kfz

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 24.5.2019, VI B 101/18

 

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Streitfall stellte sich die folgende Frage: Gilt die 1%-Bruttolistenpreisregelung (nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) nur für ein Fahrzeug, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeitsvertraglich mehrere Fahrzeuge unentgeltlich privat nutzen darf, die Überlassung an Dritte jedoch nicht erfolgt und dies auch arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist?

 

 

Lösung

Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bietet keinen Anhalt für die Annahme, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, die 1%-Bruttolistenpreisregelung nur für ein Fahrzeug gelten soll. Es besteht auch kein Grund, die Vorschrift einschränkend auszulegen.

Werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Dritten überlassen.

Auch ohne Überlassung des Firmenwagens an Dritte oder bei einem arbeitsvertraglichen Verbot der Drittüberlassung für jedes dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich auch zur Privatnutzung überlassene Fahrzeug findet die 1%-Bruttolistenpreisregelung Anwendung, sofern der Nutzungsvorteil nicht nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln ist. Dem Einwand, es sei ausgeschlossen, mit mehreren Fahrzeugen gleichzeitig zu fahren, wird dabei keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Der Steuerpflichtige kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese – wenn auch nicht gleichzeitig – nutzen. Hierdurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste.

Die Möglichkeit, die Fahrzeuge bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Erlaubnis auch einem Dritten zu überlassen, stellt lediglich eine weitere private Nutzungsmöglichkeit neben der Selbstnutzung durch den Arbeitnehmer dar. Dies ist nicht als Voraussetzung für die Erfassung des Nutzungsvorteils nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge anzusehen.

 

 

 

Praxishinweis:

  • Der Arbeitnehmer hat es selbst in der Hand, durch die jeweilige Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs eine Besteuerung anhand der tatsächlich für die Privatfahrten angefallenen Kosten zu erreichen. Auch kann er – falls er auf die Nutzungsmöglichkeit zweier Fahrzeuge keinen Wert legt – eine andere arbeitsvertragliche Vereinbarung treffen.
  • Im Unterschied dazu kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nach wie vor bei Überlassung mehrerer Firmenwagen „nur” der Bruttolistenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs angesetzt werden, wenn die gleichzeitige private Nutzung der verschiedenen Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre gehörende Personen (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder) so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. Rz. 22 im BMF-Schreiben vom 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001; BStBl. I 2018, 592). Bei Anwendung der 0,03%-Bruttolistenpreisregelung ist sogar dem pauschalen Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten Kfz zugrunde zu legen. Ansonsten ist bei der gleichzeitigen Zuverfügungstellung mehrerer Firmenwagen für jedes Kfz der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich 1% des Listenpreises anzusetzen. Dies gilt auch beim Einsatz eines Wechselkennzeichens.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 9/2019

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