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Zahlungen für ein Alleinvertriebsrecht zusätzlich zum Kaufpreis als Bestandteil des Zollwerts?

Christian Thurow

FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.7.2019, 11 K 3171/17

 

Havanna-Zigarren können Teil eines entspannenden Abends sein. Sie können aber auch interessante Zollproblematiken aufdecken, wie das FG Baden-Württemberg nun festgestellt hat.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u.a. der Großhandel mit Havanna-Zigarren. Die Klägerin hat bereits seit einigen Jahren das Alleinvertriebsrecht für die Zigarrenmarke für Deutschland. Seit dem Jahr 2012 hat sie auch das Alleinvertriebsrecht für Österreich. Die Zigarren werden in ein deutsches Zollager geliefert und von dort an Kunden in Deutschland und Österreich versendet.

Im Rahmen des im Jahr 2012 abgeschlossenen Vertrags zum Alleinvertriebsrecht für Österreich verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer auf dem Umsatz basierenden „Compensation“-Zahlung (quasi Ausgleichszahlung) für die Dauer von vier Jahren. Das Alleinvertriebsrecht bleibt nach Ablauf der Vierjahresfrist bestehen.

Im Rahmen einer Zollprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den Compensation-Zahlungen um einen abgespaltenen Kaufpreisbestandteil handle, welcher bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen sei.

 

 

Lösung

Das FG Baden-Württemberg legt den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Nach dem Verständnis des Finanzgerichts sind Lizenzgebühren nur dann hinzuzurechnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Lizenzgebühren sind nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten.
  • Die Lizenzgebühren beziehen sich auf die zu bewertende Ware.
  • Der Käufer hat die Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertende Ware zu entrichten.

Unstreitig waren im Ausgangsfall die Compensation-Zahlungen nicht im Kaufpreis der Ware enthalten (erste Voraussetzung). Die Compensation-Zahlungen sind auch eine Bedingung des Kaufgeschäfts (dritte Voraussetzung). Das Finanzgericht zweifelt aber, ob sich die Compensation-Zahlungen auf die zu bewertende Ware beziehen (zweite Voraussetzung).

Die Compensation-Zahlungen lassen sich in ihrer Ausgestaltung in zwei Teile zerlegen:

  • eine Gebühr dafür, dass die Klägerin die Havanna-Zigarren auf dem österreichischen Markt erstmals überhaupt veräußern durfte (Vertriebsrecht), sowie
  • eine Gebühr dafür, dass sie als einzige die Havanna-Zigarren in Österreich verkaufen durfte (Gebietsschutz).

Während sich das Vertriebsrecht grundsätzlich auf die eingeführten Waren bezieht, ist dies bei der Zahlung für den Gebietsschutz im Schrifttum umstritten. Aus Sicht des FG Baden-Württemberg handelt es sich bei dem Gebietsschutz um ein Alleinvertriebsrecht. Dieses stellt ein zusätzliches, über den Anspruch auf Verschaffung der Verfügungsmacht an der Ware hinausgehendes Recht dar. Entsprechend wird die Lizenzgebühr für ein Alleinvertriebsrecht auch nicht als Gegenleistung für die eingeführte Ware bezahlt. Vielmehr wird sie dafür entrichtet, dass andere Personen im Vertragsgebiet nicht vom Verkäufer beliefert werden.

Das FG Baden-Württemberg legt dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  • Handelt es sich bei der Compensation-Zahlung um eine zum Zollwert hinzuzurechnende Lizenzgebühr?
  • Falls ja, ist eine solche Compensation-Zahlung voll oder anteilig (nur der Anteil für das Vertriebsrecht, aber nicht für den Gebietsschutz) hinzuzurechnen?

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2019 

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