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News & Beiträge

Prüffelder für das Kalenderjahr 2020

BC-Redaktion

OFD Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 6.1.2020

 

Im Kalenderjahr 2020 wird durch die Finanzämter das zentrale Prüffeld „Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht (Liebhaberei) bei § 15 und § 18 EStG“ bearbeitet.

Die für das Kalenderjahr 2020 von den Finanzämtern ausgewählten dezentralen Prüffelder ergeben sich aus der beigefügten Tabelle.


 

 

„Sofern Ihr Fall von einem Prüffeld betroffen ist, reichen Sie bitte zur beiderseitigen Arbeitserleichterung die notwendigen Unterlagen und Angaben direkt mit Abgabe der Steuererklärung ein“, so die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen in ihrer Mitteilung vom 6.1.2020. 

 

 

Steuerart

Schwerpunktprüfung 2020

Einkommensteuer

  • Erbauseinandersetzung (§ 13 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit (§ 15 EStG und § 18 EStG)
  • Gewinneinkünfte, u.a. Anteilsveräußerung (§ 17 EStG)
  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie Verluste hieraus (§ 17 EStG)
  • Doppelte Haushaltsführung (§ 19 EStG)
  • Hohe Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften (§ 21 EStG)
  • Überschusseinkünfte, divers (u.a. § 19 EStG, § 20 EStG und § 21 EStG)
  • Begünstigung nicht entnommener Gewinne (§ 34a EStG)

Körperschaftsteuer

  • Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG)
  • Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG)
  • Darlehensbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft/Gesellschafter

Umsatzsteuer

  • Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)
  • Umsatzsteuerpflicht bei Handwerkerleistungen, Ferienwohnungen (§ 19 UStG und § 13b UStG)
  • Umsatzsteuer-Organschaft

 

 

 

Praxis-Info!

Typische Prüfungsfelder, die vom Betriebsprüfer besonders genau untersucht werden, sind laut PwC-Studie „Betriebsprüfung 2015“ (Mitteilung vom 26.11.2015):

  • Rückstellungen: Bei 81% der befragten Unternehmen war deren Höhe Gegenstand der letzten Betriebsprüfung;
  • Bewertung von Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens;
  • Zulässigkeit von Wertberichtigungen;
  • Bewirtungsaufwendungen und Geschenke;
  • Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Lizenzzahlungen, Mieten oder Pachten und Zinsen;
  • Umsatzsteuer-Sonderprüfungen: Vorsteuerabzug (über 60%), erbrachte Nachweise für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen (Drittstaaten) sowie innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen (50%);
  • konzerninterne Verrechnungspreise: Bei fast 60% der international aufgestellten Unternehmen standen diese bei der letzten Außenprüfung im Mittelpunkt. Untersucht werden insbesondere Kostenumlagen, Gewinnmargen verbundener Unternehmen sowie die Dokumentation der Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Parteien. 25% der befragten Unternehmen beobachteten dabei während der letzten Prüfung einen Informationsaustausch des deutschen Finanzamts mit ausländischen Steuerbehörden (meist Auskunftsersuchen).

 

 

 

Verhaltenshinweise:

  • Im Unterschied zu Nordrhein-Westfalen gibt die Finanzverwaltung in einem Großteil der Bundesländer deren Prüfungsschwerpunkte nicht bekannt. Die nachstehende Aufstellung bietet somit lediglich Anhaltspunkte, was auch in anderen Bundesländern geprüft werden könnte. In jedem Fall steht es den Finanzämtern – ob in Nordrhein-Westfalen oder anderswo – frei, darüber hinaus auch andere Sachverhalte unter die Lupe nehmen.
  • Im Vorfeld einer steuerlichen Betriebsprüfung ist ein besonderes Augenmerk auf die Beschaffenheit der Daten zu legen, die dem Prüfer zur Verfügung gestellt werden. Die Daten sollten zügig sowie lesbar und formell in Ordnung aufbereitet werden, indem diese vorab mittels der Software IDEA auf Lesbarkeit überprüft werden. Dies erweist sich für das Prüfungsklima als vorteilhaft.
  • Während einer Außenprüfung empfiehlt es sich, immer wieder mit dem Betriebsprüfer zu kommunizieren und nachzufragen, wie weit er denn schon sei und ob er noch Unterlagen benötige, um jederzeit gegensteuern zu können und unzutreffende Überlegungen des Prüfers zu entkräften. Verlangt der Prüfer eine Liste von Belegen, sollten ihm diese zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Dabei empfiehlt es sich, von jedem Beleg, der dem Prüfer übergeben wird, eine Kopie zu machen. Hiermit ist man immer im Bilde, was der Prüfer bei seinen Auswertungen vorliegen hatte. Sollten Rechtsfragen auftauchen, ist auf jeden Fall der Steuerberater einzuschalten.

Weitere Verhaltenstipps zur steuerlichen Außenprüfung bieten Jansen/Polka in BC 2014, 65 ff., Heft 2.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 2/2020

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