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Keine Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 AO bei „Mehraugenprinzip“

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 10.12.2019, IX R 23/18

 

Die Finanzbehörde kann offenbare Unrichtigkeiten, welche bei Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit nach § 129 AO berichtigen. Doch liegt eine offenbare Unrichtigkeit auch dann vor, wenn mehrere Personen den Fehler nicht bemerkt haben? Das Urteil des BFH hierzu ist eindeutig.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung einen Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Gesellschaftsanteils im Sinne des § 17 EStG zutreffend geltend. Die Steuererklärung wurde in der Finanzverwaltung als „Intensiv-Prüfungsfall“ gewertet und musste daher neben dem Sachbearbeiter noch von dessen Vorgesetzten unterzeichnet und von der Qualitätssicherungsstelle geprüft werden. Dem Sachbearbeiter unterlief bei der Bearbeitung der Steuererklärung ein Fehler (Eintragung eines falschen Werts), welcher zu einer zu hohen Steuererstattung führte. Der fehlerhafte Eintrag fiel weder dem Sachgebietsleiter noch der Qualitätssicherungsstelle auf.

Erst im Zuge einer späteren steuerlichen Außenprüfung wurde der Fehler bemerkt. Das Finanzamt korrigierte daraufhin den Einkommensteuerbescheid auf Basis des § 129 AO. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht in seinem Urteil der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Eine Berichtigung nach § 129 AO kann nur bei offenbaren Unrichtigkeiten erfolgen. Entscheidend hierfür ist, dass der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.

Besteht auch nur die ernsthafte Möglichkeit, dass der Fehler auf

– einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder

– einem Denk- oder Überlegungsfehler beruht bzw.

– einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung geschuldet ist,

so ist § 129 AO nicht anwendbar. Im Ausgangsfall ist der Sachverhalt neben dem Sachbearbeiter noch von zwei weiteren Personen geprüft und nicht beanstandet worden („6-Augen-Prinzip“). Daher ist die Möglichkeit einer falschen rechtlichen Erwägung durch Sachbearbeiter und Prüfer nicht auszuschließen. Die fehlerhafte Festsetzung beruht daher nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“. Mit anderen Worten: Da mindestens drei sachverständige Personen den Fehler nicht bemerkt haben, handelt es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit. Eine Korrektur des Steuerbescheids nach § 129 AO scheidet daher aus.

 

 

 

Praxishinweis:

Die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufenen Fehler, welche (nach § 129 AO) jederzeit berichtigt werden können, lassen sich wie folgt konkretisieren:

  • Schreibfehler (z.B. Auslassungen, Verwechslungen, Fehler der Wortstellung oder in der Rechtschreibung),
  • Rechenfehler (z.B. bei Anwendung der Grundrechenarten (Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren, Dividieren), Zahlendreher, Fehler infolge unrichtiger Ausfüllung des Eingabewertbogens oder fehlerhafter aktenkundiger Berechnung) und
  • ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (sog. mechanisches Versehen, z.B. Nichtberücksichtigung feststehender Tatsachen aufgrund von Unachtsamkeit oder irrtümlich unterlassene Umrechnung bzw. Verwechslung von Fremdwährungsangaben).

Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler (z.B. Eingabe- oder Übertragungsfehler, Verwechslung durch mechanisches Versehen) bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (offen zutage tritt).

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2020

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