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Pflicht zur Bildung eines ARAP bei unwesentlichen Beträgen?

Christian Thurow,

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.11.2019, 5 K 1626/19 (Revision zugelassen)

 

Im deutschen Steuerrecht sind aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) für Ausgaben anzusetzen, die vor dem Abschlussstichtag getätigt worden sind, aber erst nach dem Abschlussstichtag zu Aufwand führen. Doch muss wirklich für jeden Kleinstbetrag eine Periodenabgrenzung vorgenommen werden? Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg bleibt standhaft.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erzielte mit seinem Einzelunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Unwesentliche Kleinstbeträge (zwischen 12 € und 395 €, u.a. Ausgaben für Rechtsschutzversicherung, Werbung, Abo, Kfz-Steuer) wurden vom Kläger als Aufwand erfasst, auch wenn eigentlich eine Periodenabgrenzung erforderlich gewesen wäre.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 nahm das Finanzamt die Bildung eines ARAP vor. Die hiergegen erhobene Klage vor dem FG Baden-Württemberg war weitestgehend erfolgreich (vgl. Thurow, BC 2019, 96, Heft 3). Der Kläger behielt daher seine Bilanzierung bei.

Für die Jahre 2015 und 2016 versagte das Finanzamt erneut den Betriebsausgabenabzug. Aus Sicht des Finanzamts sei das Urteil des FG Baden-Württemberg nicht mit der BFH-Rechtsprechung vereinbar.

 

 

Lösung

Das FG Baden-Württemberg hält weiterhin an seiner Rechtsprechung fest und gibt der Klage auch für die Steuerjahre 2015 und 2016 statt.

Auch der BFH orientiert sich aus Sicht des FG Baden-Württemberg in seiner Rechtsprechung an der Wesentlichkeitsgrenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). So seien beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten auch die Grundsätze einer angemessenen Vereinfachung der Buchführung zu beachten.

Das nunmehr vom Finanzamt angeführte BFH-Urteil vom 19.5.2010 (I R 65/09, BStBl. II 2010, 967, vgl. BC 2010, 391 f., Heft 9) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Es geht im Ausgangsfall nicht um die Frage, ob ein Aufwand vorliegt, sondern darum, ob für Beträge von geringer Bedeutung hinsichtlich der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ein Bilanzierungswahlrecht besteht.

Im Interesse des Steuerpflichtigen bleibt zu hoffen, dass die Revision vor dem BFH den Sachverhalt abschließend klärt, bevor das Finanzgericht Baden-Württemberg denselben Sachverhalt erneut für die Steuerjahre 2017 und 2018 entscheiden muss.

 

 

 

Bilanzierungshinweise:

  • Sofern die Steuerjahre ab 2018 betroffen sind, müsste – der Argumentation des Finanzgerichts Baden-Württemberg folgend – die ab dem Veranlagungszeitraum 2018 angehobene GWG-Grenze von bislang 410 € (netto, vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 EStG) auf 800 € auch als Wesentlichkeitsgrenze für aktive Rechnungsabgrenzungsposten anwendbar sein. Das Finanzgericht Baden-Württemberg trifft hierzu keine Aussage, da sich der Streitfall auf die Jahre 2015 und 2016 bezieht.
  • Die steuerliche Regelung des § 6 Abs. 2 EStG zur GWG-Grenze für selbstständig abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (410 € bzw. 800 €) dürfte überwiegend auch in die handelsrechtliche Rechnungslegungspraxis übernommen werden, um Abweichungen zwischen beiden Rechenwerken zu vermeiden. Schließlich gilt es in der Fachliteratur zum Handelsrecht als zulässig, auch von der Bilanzierung geringfügiger Rechnungsabgrenzungsposten abzusehen.
  • Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit (materiality) haben den Charakter eines faktischen Wahlrechts.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2020

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