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UmwelttaxonomieVo: Berichtspflichten für Nicht-Finanzunternehmen

Christian Thurow

Aktualisiertes Briefing Paper des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) zu den Berichtspflichten

 

Im Juni 2023 hat die EU-Kommission zwei delegierte Rechtsakte zur UmwelttaxonomieVo sowie weitere unterstützende Dokumente veröffentlicht. Sollten innerhalb von sechs Monaten keine Einwände durch das EU-Parlament oder den EU-Rat erhoben werden, werden die neuen Rechtsakte im EU-Amtsblatt veröffentlicht und treten kurz danach in Kraft. Das DRSC hat auf Basis der nun veröffentlichten Rechtsakte ein aktuelles Briefing Paper zu den Berichtspflichten im Sinne der UmwelttaxonomieVo veröffentlicht.


 

Praxis-Info!

Während Banken automatisch unter den Anwendungsbereich der UmwelttaxonomieVo fallen, gilt für Nicht-Finanzunternehmen Folgendes: Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften (insbesondere GmbH & Co. KG) mit mehr als 500 Mitarbeitenden und kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als 500 Mitarbeitenden haben nach der UmwelttaxonomieVo i.V.m. der Europäischen Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) sowie der früheren Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive – NFRD) seit dem Geschäftsjahr 2022 bestimmte Taxonomieangaben für das vorangegangene Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Dabei kommt es zu einer phasenweisen Erhöhung der Pflichtangaben:

  • Angaben in 2022 für das Geschäftsjahr 2021: vereinfachte Berichtspflichten für klimabezogene Umweltziele.
  • Angaben in 2023 für das Geschäftsjahr 2022: volle Berichtspflichten für klimabezogene Umweltziele.
  • Angaben in 2024 für das Geschäftsjahr 2023: volle Berichtspflichten für klimabezogene Umweltziele sowie vereinfachte Berichtspflichten für nichtklimabezogene Umweltziele.
  • Angaben ab 2025 für das Geschäftsjahr ab 2024: volle Berichtspflichten für alle Umweltziele.

Für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2023 hat der Ausweis in der nichtfinanziellen (Konzern)Erklärung/im nichtfinanziellen (Konzern)Bericht zu erfolgen. Ab dem Geschäftsjahr 2024 ist der Ausweis im Nachhaltigkeitsbericht im (Konzern)Lagebericht erforderlich.

Das Reporting von Nicht-Finanzunternehmen hat dabei eine Reihe von sog. Leistungskennzahlen (KPIKey Performance Indicators) zu umfassen. Die Berechnungsmethodik der KPIs ist im Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 beschrieben.

 

 

KPI Zähler Nenner
Umsatz Anteil der Nettoumsatzerlöse mit Waren oder Dienstleistungen, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist. Nettoumsatzerlöse.
CapEx [*]

Anteil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben,

  • der sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind;
  • der Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten ist (CapEx-Plan);
  • der sich auf den Erwerb von (Dienst-)Leistungen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und auf einzelne Maßnahmen bezieht, durch die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird (Frist: 18 Monate).
  • Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des Geschäftsjahres vor Abschreibungen und Neubewertungen, einschließlich Zugängen aus Unternehmenszusammenschlüssen
  • IFRS-Bilanzierer beziehen in die Investitionsausgaben die Kosten gemäß der einschlägigen IFRS ein, z.B. IAS 16.73(e)(i), IAS 38.118(e)(i) oder IAS 40.76(a) und (b)
  • Werden IFRS nicht genutzt, dann Anwendung nationaler Vorschriften zur Rechnungslegung analog zu den IFRS.
OpEx [*]

Anteil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben,

  • der sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind,
  • der Teil eines CapEx-Plans ist,
  • der sich auf den Erwerb von (Dienst-)Leistungen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und auf einzelne Maßnahmen bezieht, durch die Zieltätigkeiten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird (Frist: 18 Monate); es sind auch Gebäudesanierungsmaßnahmen erfasst.

Direkte, nicht aktivierte Ausgaben,

  • die sich auf Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur beziehen;
  • die sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen selbst oder Dritte umfassen, um die Funktionsfähigkeit dieser Vermögenswerte sicherzustellen.

[*] CapEx = Capital Expenditures (deutsch: Investitionsausgaben für längerfristige Anlagegüter, z.B. Maschinen, Gebäude); OpEx = Operational Expenditures (deutsch: laufende Betriebsausgaben für den operativen Geschäftsbetrieb, z.B. Rohstoffe, Personal, Energie)

 

 

Bezüglich der Rechnungslegungsmethode müssen Nicht-Finanzunternehmen die folgenden ergänzenden Angaben zu den relevanten KPI offenlegen (vgl. Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178):

  • Wie Umsatz, Investitions- und Betriebsausgaben ermittelt und dem Zähler zugeordnet wurden.
  • Auf welcher Grundlage der Umsatz sowie die Investitions- und Betriebsausgaben berechnet wurden, einschließlich jeglicher Bewertung bei der Zuordnung von Einnahmen oder Ausgaben zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten.

Gemäß Anhang 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 bestehen folgende Vorgaben zum Ausweis der Angaben:

  • Angabe jeder (taxonomiefähigen und -konformen) Wirtschaftstätigkeit, einschließlich einer Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten.
  • Veröffentlichung der Kennzahlen für jede einzelne (taxonomiefähige und -konforme) Wirtschaftstätigkeit und die Gesamtkennzahl für alle Wirtschaftstätigkeiten auf Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe.
  • Umsatzerlöse-, CapEx- und OpEx-Kennzahl für jedes Umweltziel und die Gesamt-Kennzahl für alle Umweltziele auf Ebene des Unternehmens oder der Gruppe; Doppelzählungen sind zu vermeiden.
  • Ermittlung des Anteils der taxonomiefähigen und -konformen Wirtschaftstätigkeiten; innerhalb einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit ist der taxonomiekonforme Anteil dieser Tätigkeit zu ermitteln.
  • Nicht-taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten sind zu ermitteln und auf Ebene des Unternehmens oder der Gruppe anzugeben.
  • Kennzahlen sind auf Ebene des einzelnen Unternehmens anzugeben, wenn dieses Unternehmen ausschließlich Nachhaltigkeitsberichte (bzw. nichtfinanzielle Erklärungen/Berichte) erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte Nachhaltigkeitsberichte (bzw. nichtfinanzielle Konzernerklärungen/-berichte) erstellt.

Das Briefing Paper des DRSC endet mit einer hilfreichen Link-Sammlung zu den diversen FAQs (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) zu den einzelnen Verordnungen und Berichterstattungspflichten.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 7/2023

BC2023716

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