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Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 28.1.2020, IV C 7 – S 3225/20/10001 :001; DOK 2020/0081938

 

Die Finanzverwaltung hat die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten, welche bei der Ermittlung von Gebäudesachwerten für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 verwendet werden müssen, bekannt gegeben.


 

 

Praxis-Info!

Unter Bezug auf § 190 Abs. 2 S. 4 BewG hat die Finanzverwaltung die für die Ermittlung von Gebäudesachwerten im Kalenderjahr 2020 maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben. Diese wurden ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10.1.2020 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft ermittelt und sind für alle Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2020 verpflichtend anzuwenden.

Die für das Kalenderjahr 2020 maßgebenden Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100) lauten wie folgt:

  • Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 127,2;
  • Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 128,1.

Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Im Vergleich zu den maßgebenden Baupreisindizes der Vorjahre sind die Baupreisindizes damit erneut erheblich angestiegen (siehe Tabelle). Der Trend steigender Baupreisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden und damit auch der Trend tendenziell steigender Gebäudesachwerte setzt sich somit auch für das Kalenderjahr 2020 weiter fort.

 

 

Gebäudearten

2018

2019

Relation

2020

Relation

1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG

116,8

122,0

+4,5%

127,2

+4,3%

5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG

117,4

122,7

+4,5%

128,1

+4,4%

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 2/2020

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