BMF-Schreiben vom 16.4.2020, IV B 3 – S 1301-AUT/20/10002 :001; DOK 2020/0379571
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich spezifische Regelungen zur COVID-19-Pandemie getroffen, die die Besteuerung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern als Grenzpendler und Grenzgänger betreffen.
Praxis-Info!
Grenzgängerregelung in Bezug auf Arbeitstage im Home-Office
Als Grundregel gilt beispielhaft: Übt z.B. ein deutscher Arbeitnehmer in Österreich seine Tätigkeit aus, dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in Österreich besteuert werden. Dies gilt dann nicht, wenn die Person in Deutschland in Grenznähe ihren Wohnsitz und in Österreich in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat sowie täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt (Grenzgänger).
Mit Blick auf die Corona-Krise wurde nunmehr geregelt: Üben Arbeitnehmer aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Home-Office aus, gelten die Arbeitstage in dem Vertragsstaatverbracht, wo die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne diese Corona-Maßnahmen ausgeübt hätten (hier: Österreich).
- Dokumentiert werden soll insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie im Home-Office ausgeübt hat (Aufzeichnungen der Arbeitnehmer unter Beibringung von Bestätigungen der Arbeitgeber). Hierüber hat eine Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaats zu erfolgen. Werden die Voraussetzungen dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt, liegt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (hier: Deutschland).
- Bei Arbeitstagen, die unabhängig von diesen Corona-Maßnahmen im Home-Office verbracht worden wären (z.B. aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen), gilt diese Ausnahmeregelung zum Leistungsort nicht. Diese Tage gelten quasi als Tage der „Nichtrückkehr“ (vom Arbeitsort an den Wohnsitz). Maßgebend ist dann der Vertragsstaat, in dem die Home-Office-Tätigkeit des Arbeitnehmers im Normalfall tatsächlich besteuert worden wäre.
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Grenzgängerregelung in Bezug auf Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung
Als Grundregel gilt beispielhaft: Bezüge, die z.B. eine in Deutschland ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung in Österreich erhält, dürfen nur in Österreich besteuert werden.
Für das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, gilt: Diese Bezüge sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren und damit dort zu besteuern.
Anwendung: Die Regelung findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 30.4.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird. |
[Anm. d. Red.]
BC 5/2020
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