Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9.10.2020, 14 K 21/19 (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 29/20)
Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung führt beim Steuerpflichtigen zu einem geldwerten Vorteil. Umstritten ist, ob dieser geldwerte Vorteil durch Kosten des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Firmenwagen gemindert werden kann, etwa durch Kosten einer privaten Garage des Arbeitnehmers.
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Problemstellung
Dem Kläger (Arbeitnehmer) stand ein Firmenwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen konnte. Der geldwerte Vorteil wurde mittels der 1%-Bruttolistenpreis-Regelung ermittelt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Angestellte selbst getragene Kraftfahrzeugkosten in Form von Absetzung für Abnutzung (AfA) der sich auf dem Privatgrundstück des Arbeitnehmers befindlichen Garage in Höhe von rund 650 € als Minderung des geldwerten Vorteils geltend. Der Kläger argumentierte, er habe aufgrund einer organisatorischen Anweisung den Firmenwagen sorgfältig zu behandeln. Die Unterbringung in einer Garage diene diesem Zweck. Da die Garagenkosten vom Arbeitnehmer selbst getragen wurden, mindern sie aus dessen Sicht den geldwerten Vorteil.
Lösung
Das Niedersächsische Finanzgericht widerspricht der Auffassung des Klägers. Der Kläger konnte nicht ausreichend nachweisen, dass die Nutzung der Garage notwendig war, um das betriebliche Kfz nutzen zu dürfen. Es bestand keine vertragliche Verpflichtung zur Garagennutzung. Aus dem in der Betriebsanweisung genannten Gebot, dass „Geschäftsfahrzeuge zweckentsprechend, sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln sind“, ergibt sich nicht zwangsläufig die Pflicht zur Unterbringung in einer Garage.
Die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kommt aber nur für solche Aufwendungen des Arbeitnehmers in Betracht, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen. Sie müssen in einem direkten Zusammenhang zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel stehen oder zwangsläufig zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sein. Freiwillige Leistungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung nicht.
Mangels Verpflichtung zur Unterbringung in einer Garage handelt es sich bei den hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten um eine freiwillige Leistung des Arbeitnehmers. Die Garagen-AfA mindert daher den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung nicht.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 12/2020
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