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Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 14.1.2020, VIII R 27/17

 

Durch die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Mai 2018 hat das Thema „Datenschutz“ eine neue Bedeutung für viele Unternehmen gewonnen. Eine zentrale Aufgabe kommt dabei dem Datenschutzbeauftragten zu. Gerade kleine und mittlere Unternehmen nutzen hierfür häufig externe Dienstleister. Doch handelt es sich bei der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter um eine gewerbliche Tätigkeit?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt im IT-Recht tätig. Neben seiner anwaltlichen Beratung arbeitet er als externer Datenschutzbeauftragter für mehrere Firmen.

Aus Sicht des Finanzamts handelte es sich bei der Tätigkeit des Klägers als externer Datenschutzbeauftragter um eine gewerbliche Tätigkeit, welche der Gewerbesteuer unterliege. Außerdem verpflichtete das Finanzamt den Kläger zur Buchführung für die gewerbliche Tätigkeit. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

 

 

Lösung

Auch der BFH kommt zu dem Schluss, dass der Kläger seine Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter als gewerblicher Unternehmer ausübt. Die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter stellt weder eine dem Beruf des Rechtsanwalts vorbehaltene noch eine diesem Beruf ähnliche Tätigkeit oder einen Katalogberuf dar. Vielmehr ist die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten durch eine Beratung in interdisziplinären Wissensgebieten gekennzeichnet, ohne dass hierfür eine spezifische akademische Ausbildung erforderlich ist. Zwar muss ein Datenschutzbeauftragter die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, doch ist diese Fachkunde interdisziplinär auf Teilbereiche verschiedener Studiengänge beschränkt, ohne dass es eines entsprechenden Hochschulabschlusses bedarf.

Somit ist die Tätigkeit nicht mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts vergleichbar und auch nicht den sonstigen selbstständigen Tätigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Daher hat das Finanzamt den Kläger auch zu Recht als gewerblichen Unternehmer zur Führung von Büchern verpflichtet.

 

Praxishinweis:

Der BFH hat die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter nunmehr abschließend als gewerbliche Tätigkeit klassifiziert. Dies bedeutet: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können nicht ohne Weiteres als externer Datenschutzbeauftragter tätig werden, da ihnen die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit untersagt ist (Ausnahmegenehmigungen sind jedoch möglich).

Anders bei selbstständigen (Bilanz-)Buchhaltern: Da diese ohnehin einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, können sie auch – bei entsprechender Qualifizierung – als externer Datenschutzbeauftragter fungieren.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 4/2020

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