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Investitionsabzugsbetrag für Maschinenwerkzeuge bei Auftragsproduktion

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 3.12.2020, IV R 16/18

 

Zu den Voraussetzungen zum Ansatz von Investitionsabzugsbeträgen gehört nach § 7g EStG, dass die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Kann diese Voraussetzung erfüllt sein, wenn sich das betreffende Wirtschaftsgut bei einem anderen Unternehmen in Italien befindet? Die juristische Auslegungsfreude kommt hier zu einem eindeutigen Ergebnis.


Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin stellte Produkte her, für welche sie spezielle Spritzgussformen benötigte. Dabei beauftragte die Klägerin ein anderes Unternehmen mit Sitz in Italien, mithilfe der Spritzgussformen bestimmte Kunststoffformteile zu erstellen. Die Spritzgussformen wurden rund eine Woche im Jahr genutzt und die übrige Zeit bei dem Zulieferer eingelagert. Die Spritzgussformen waren als Werkzeuge im Anlagevermögen der Klägerin aktiviert; die Klägerin machte hierzu einen Investitionsabzugsbetrag geltend.

Das Finanzamt versagte den Investitionsabzugsbetrag, da sich die Werkzeuge seit Jahren in Italien befanden. Somit liege eine unentgeltliche Überlassung der Werkzeuge an das italienische Unternehmen vor. Die Nutzungsvoraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag seien daher nicht erfüllt.

 

 

Lösung

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH widersprechen der Auffassung des Finanzamts. Die in § 7g EStG geforderte räumliche Bindung des Wirtschaftsguts soll sicherstellen, dass das begünstigte Wirtschaftsgut im Einflussbereich des Steuerpflichtigen bleibt, er also die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut ausüben kann. Bei einer langfristigen Überlassung wäre das nicht der Fall. Aber im Ausgangsfall liegt gerade keine langfristige Überlassung vor, da das italienische Unternehmen die Spritzgussformen nicht zu eigenen Zwecken nutzen darf. Die Formen dürfen ausschließlich für Aufträge der Klägerin verwendet werden.

Auch hat die italienische Firma kein Besitzrecht an den Spritzgussformen, sondern ist auf Verlangen der Klägerin zur jederzeitigen Herausgabe der Werkzeuge verpflichtet. Zwischen ihrem jeweiligen Einsatz werden die Spritzgussformen lediglich für die Klägerin verwahrt, um Transportkosten und -risiken zu minimieren. Daher kann aus Sicht des BFH noch von einer Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Betrieb der Klägerin ausgegangen werden. Der erforderliche räumliche Bezug des Wirtschaftsguts zum Betrieb des Investors ist hier funktional zu verstehen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 4/2021

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