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Hinzuschätzungen bei kleineren Mängeln in der Kassenführung eines Imbissbetriebs?

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 9.3.2021, 1 K 3085/17 E, G, U (rkr.)

 

Der Schmetterlingseffekt in der Chaostheorie verdankt seinen Namen der theoretischen Möglichkeit, dass ein Schmetterlingsflügelschlag andernorts einen Orkan auslösen kann. Auch der ein oder andere Finanzbeamte scheint von dieser Theorie begeistert zu sein. Das Finanzgericht (FG) Münster stellt aber klar, dass nicht jede Mücke gleich zum Elefanten wird.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für einen Dreijahreszeitraum bei einem Imbissbetreiber erhob der Prüfer diverse Feststellungen. Diese beinhalteten u.a.:

  • Eine Getränkepfandgelderstattung von rund 12 € wurde nicht im Kassenbericht und der Gewinnermittlung erfasst.
  • Die Barumsätze eines bestimmten Tages sind nicht vollständig in den vorliegenden Bons dieses Tages enthalten. Es fehlt ein Umsatz von rund 11 €.
  • Ein Bratwursteinkauf ist am 8. April im Kassenbericht erfasst, jedoch erst am 9. April bezahlt worden.
  • Bei der Ermittlung des Kassenbestands eines Tages lag ein Rechenfehler vor. Aus Sicht des Prüfers hätte der Fehler beim Abgleich auffallen müssen.
  • Der Einkauf einer Küchenmaschine wurde als Barausgabe im Kassenbericht erfasst, die Bezahlung erfolgte aber unbar per Paypal.

Aufgrund der Feststellungen sah der Prüfer den Anscheinsbeweis der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen als widerlegt an. Somit bestehe eine Schätzungsbefugnis, die zu höheren Umsätzen und Gewinnen führte. Hierzu nahm der Prüfer eine Ausbeutekalkulation für einen Teil des Warensortiments der Klägerin vor und schätzte im Übrigen anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze. Im Ergebnis wurde in etwa eine Verdreifachung (!) der erklärten Gewinne ermittelt.

Aus Sicht des Klägers jedoch stehen die Hinzuschätzungen in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Feststellungen. Zur Verdeutlichung:

 

 

Prüfungszeitraum

Gewinnwirksame Feststellungen

Mehrbetriebseinnahmen laut Betriebsprüfung

Jahr 1

11,94 €

55.736,81 €

Jahr 2

22,64 €

60.952,98 €

Jahr 3

59,15 €

46.557,99 €

 

Lösung

Das FG Münster folgt der Auffassung des Klägers. Die von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel führen angesichts ihres geringen sachlichen Gewichts und ihrer geringen Häufigkeit nicht dazu, dass die Aufzeichnungen der Klägerin wesentliche Mängel aufweisen. Das Gericht wird dabei deutlich:

„Die … beanstandeten Geschäftsvorfälle fallen weder im Vergleich zur Gesamtheit der im Betrieb der Klägerin anfallenden Geschäftsvorfälle, die der Beklagte selbst auf 25.000 bis 30.000 pro Jahr schätzt, noch angesichts ihrer Gewinnwirksamkeit ins Gewicht.“

Hinzu kommt, dass der Kläger lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) erstellt und die Aufzeichnungspflichten hier weniger detailliert sind als bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Somit besteht kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen über die festgestellten Mängel hinaus zu beanstanden. In einem solchen Fall ist das Finanzamt nicht zur Schätzung berechtigt. Ausführlich widerlegt das Gericht dann noch die vorgenommenen Schätzungen, wobei u.a. mit dem Fleischanteil im Gyros argumentiert wird.

 

Fazit

Hinzuschätzungen sind nur in Höhe der gewinnwirksamen Beanstandungen des Betriebsprüfers vorzunehmen. Diese betragen

  • 11,94 € für Jahr 1,
  • 22,64 € für Jahr 2 und
  • 59,15 € für Jahr 3.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

BC 5/2021

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