BGH-Beschluss vom 10.3.2021, VII ZB 24/20
Nach diversen Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Pfändbarkeit von Geldern aus der Corona-Soforthilfe beschäftigt. Es ist beruhigend, dass Zivil- und Finanzgerichtsbarkeit zu einer gleichen Würdigung des Sachverhalts kommen.
Praxis-Info!
Problemstellung
Ein Gläubiger betrieb die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung in Höhe von rund 12.000 €. Die Schuldnerin erhielt im April 2020 einen Betrag von 9.000 € aus dem Corona-Soforthilfeprogramm auf ihrem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben. Die kontoführende Bank verweigerte der Schuldnerin aufgrund der bestehenden Pfändung den Zugriff auf den eingegangenen Geldbetrag.
Nach erfolgreicher Klage erhöhte das Amtsgericht den pfändungsfreien Betrag für den Monat April 2020 um 9.000 €. Der Gläubiger beantragte die Abweisung der Erhöhung des Pfändungsfreibetrags.
Lösung
Wie schon die Finanzgerichte kommt auch der BGH zu dem Schluss, dass die Corona-Soforthilfen eine nicht pfändbare Forderung darstellen. Entscheidend ist hierbei die mit der Corona-Soforthilfe verbundene Zweckbindung. Diese führt dazu, dass die Forderung nicht übertragbar ist. Da nach § 851 Abs. 1 ZPO nur übertragbare Forderungen pfändbar sind, hat das Amtsgericht zu Recht die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags angeordnet.
Der BGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass es unerheblich ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfe in der Person der Schuldnerin vorlagen oder nicht. Die Prüfung der Voraussetzungen ist nicht Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Wie schon in mehreren finanzgerichtlichen Verfahren wurde auch im vorliegenden Urteil vonseiten des Gläubigers argumentiert, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an dem Soforthilfeprogramm nicht vorlägen. Sämtliche Gerichte sahen dies aber als nicht verfahrensrelevant an. Sollte die Soforthilfe ungerechtfertigterweise gezahlt worden sein, wird es trotz allem über kurz oder lang zu einer Rückzahlungsverbindlichkeit kommen. Es wird interessant sein zu sehen, welchen Rang diese Rückzahlungsverbindlichkeit gegenüber den Altverbindlichkeiten haben wird. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 5/2021
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