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Angekündigte Sofort-AfA für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter

Uwe Jüttner

Bund-Länder-Beschluss vom 19.1.2021

 

Zur Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden können.


 

 

Praxis-Info!

Unter Punkt 8 (S. 5 f.) der Beschlussvorlage sind für Anlagenbuchhalter(-innen) höchst interessante Informationen enthalten, welche u.a. die Förderung des Arbeitens im Home-Office betreffen:

„Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.“

 

Was bedeutet das nun für unsere Arbeit, und was ist mit „bestimmte digitale Wirtschaftsgüter“ gemeint? Wie interpretiere ich „Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung"? Was bedeutet, dass das „untergesetzlich geregelt“ werden soll?

Fangen wir mit der letzten Frage an. „Untergesetzlich“ bedeutet: Es wird wohl eine Verwaltungsanweisung oder ein BMF-Schreiben geben, ohne dass es einer Änderung des Einkommensteuergesetzes oder der Richtlinien bedarf.

Doch welche Entlastung verbirgt sich hinter der schwammigen Formulierung „bestimmte digitale Wirtschaftsgüter“? Die neuen Abschreibungsregeln sollen insbesondere für die Kosten von Computerhardware wie Druckern, Scannern und Bildschirmen gelten, ebenso wie für alle Arten von Software. Für diese zentrale Gruppe „digitaler Wirtschaftsgüter“ werde künftig eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. „Damit unterliegen diese Wirtschaftsgüter nicht mehr der Abschreibung“, heißt es in einem Papier des Bundesfinanzministeriums.

Im Folgenden soll versucht werden, die Begriffe „digitale Wirtschaftsgüter“ sowie „Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“ näher zu definieren. Letztlich müssen wir dennoch warten, bis die „untergesetzliche Regelung“ final vorliegt.

 

 

Computerhardware:

  • PCs, Notebooks, Laptops, Tablets, iPads, Surface-PCs, Thin-Clients, Cube-Boxes, Workstation, NAS-Server, Monitore, Tastaturen, Mäuse, Drucker und Kopierer (Multifunktionsgeräte), Plotter, Scanner, Beamer, externe Speichermedien, Printserver, Docking-Stations, Port Replicator, Monitor-Stand, Desk-View, Coconuts, Soundsysteme mit Lautsprechern, Bluetooth-Sender und -Empfänger.
  • Internes PC-Zubehör: Laufwerke, Speichermedien, Brenner.
  • Telekommunikationsgeräte wie Headsets (kabelgebunden und schnurlos), Router (z. B. FritzBox), Telefone.

 

 

Software:

  • Trivialsoftware, Office-Lösungen, Antiviren-Programme, Steuer-Software;
  • Buchhaltungsprogramme, Controlling-Lösungen.

Die Frage ist, wie mit hochwertigen Servern für ein paar tausend Euro umgegangen wird? Wie werden höherwertige Telefonanlagen oder Netzwerk-Infrastruktur (passives Netzwerk wie LAN-Verkabelung, WLAN, Patchfelder und aktives Netzwerk wie Switches, Hubs, Router, Storages, Server etc.) behandelt? Wie ist mit einer USV-Anlage umzugehen, die bei einem Stromausfall die Hardware am Laufen hält? Sie sehen, das sind viele ungeklärte Fragen, die sich derzeit noch nicht sicher beantworten lassen.

Durch diesen Beschluss sind die Grundvoraussetzungen der GWGs – Geringwertige Wirtschaftsgüter für die oben genannten digitalen Wirtschaftsgüter – neu zu überdenken. Vor allem die selbstständige Nutzbarkeit und selbstständige Bewertbarkeit, die bislang für ein GWG eine Grundbedingung war, wird durch diese Regelung praktisch ausgehebelt. Demnach dürfen jetzt auch klassische PCs, Monitore, Drucker, Beamer und Scanner – unabhängig vom Anschaffungswert – sofort in den Aufwand gebucht werden.

 

Uwe Jüttner, EMA®, EMAA-Präsident, Berater und Dozent (www.anlagenbuchhalter.com)

 

BC 2/2021

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