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Steuerlicher Sachbezug bei Überlassung eines Job-Tickets als Teil eines Mobilitätskonzepts?

Christian Thurow

FG Hessen, Urteil vom 25.11.2020, 12 K 2283/17

 

Unternehmen stellen für Mitarbeiter häufig kostenlose Parkplätze auf dem Firmengelände zur Verfügung. Doch was, wenn nicht genügend Parkplätze vorhanden sind? Eine Möglichkeit wäre, die Mitarbeiter zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu motivieren. Hierbei schwebt allerdings über der Ausgestaltung eines solchen Motivationskonzepts das Damoklesschwert des steuerlichen Sachbezugs.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Bei der Klägerin bestand durch eine erhöhte Mitarbeiterzahl eine Parkplatznot. Um diese zu lindern, erarbeitete die Klägerin im Jahr 2011 ein Parkraum-Bewirtschaftungskonzept, welches eine Kombination aus kostenlosen Firmenparkplätzen und einem kostenfreien ÖPNV-Ticket (Job-Ticket) vorsah (Öffentlicher Personennahverkehr – ÖPNV). Die Klägerin handelte daraufhin einen besonderen Tarif mit dem lokalen ÖPNV-Anbieter aus. Die ausgehandelten niedrigen Preise wurden in vollem Umfang an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wurde dabei monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wertete das Finanzamt den ausgehandelten Preisvorteil als steuerlichen Sachbezug und nahm die Klägerin hierfür in Lohnsteuerhaftung.

 

 

Lösung

Das Hessische Finanzgericht widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Da die verbilligte Überlassung des Job-Tickets keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstelle, komme auch keine Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers in Betracht. Nach Überzeugung des Finanzgerichts stellt das Job-Ticket keinePrämie oder Belohnung für eine Leistung dar, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbracht hat. Es handelt sich vielmehr um eine Notlösung, um die unhaltbare Parkplatzsituation zu lindern. Das Gericht weist darauf hin, dass durch die Bereitstellung kostenloser Firmenparkplätze auch kein steuerfreier Sachbezug entstanden ist. Mit Einführung der Mobilitätskarte wurde somit lediglich eine nicht zum Arbeitslohn gehörende Leistung (kostenfreie Parkplatznutzung) durch eine andere nicht zum Arbeitslohn gehörende Leistung ersetzt.

 

Praxishinweis:

Zur Verringerung der Umweltbelastungen sowie des Energieverbrauchs wurde zum 1.1.2019 die Steuerbegünstigung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wieder eingeführt (§ 3 Nr. 15 EStG). Zudem ist die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert worden.

Begünstigt werden seither:

  • Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen,
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden.

In die Steuerbefreiung sind auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z.B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist.

Die steuerfreien Leistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis wird durch die Worte „im Linienverkehr“ ausgeschlossen. Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden.

 

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 3/2021

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