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Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 29.10.2020, VIII B 54/20

 

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge sind keine durchlaufenden Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Streitfall ging es um anwaltliche Leistungen eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen. Fraglich war, ob die vereinnahmte Umsatzsteuer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebseinnahme zu behandeln ist.

 

 

Lösung

Die Umsatzsteuerbeträge, die der Unternehmer einem Dritten in Rechnung stellt und von diesem erhält, sind ihm mit endgültiger Wirkung zugeflossen und zählen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) zu den Betriebseinnahmen. Umsatzsteuerbeträge, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs von Dritten in Rechnung gestellt werden und die er an Dritte zahlt (Vorsteuerbeträge), sowie Umsatzsteuerbeträge, die er – nach Abzug der Vorsteuer – an das Finanzamt abführt, sind Betriebsausgaben.

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge sind somit keine auszuscheidenden durchlaufenden Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 2 EStG, sondern bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 S. 1 EStG zu berücksichtigen.

 

 

 

Praxishinweise:

Bezüglich der Umsatzsteuer gilt bei der EÜR das Bruttoprinzip:

  • Verausgabte Umsatzsteuerbeträge (= gezahlte Vorsteuer und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuerbeträge) gehören im Zeitpunkt ihrer Verausgabung zu den Betriebsausgaben.
  • Vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge (= für den Umsatz geschuldete Umsatzsteuer und vom Finanzamt erstattete Vorsteuer) sind im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Während bei der EÜR die gezahlte Vorsteuer zu Betriebsausgaben führt, ist im Zeitpunkt der Erstattung der Vorsteuer durch das Finanzamt dann eine entsprechende Betriebseinnahme aufzuzeichnen. Dies bedeutet: Die ausgewiesene Vorsteuer ist zwar abzugsfähig, aber sie darf – sofern sie noch nicht bezahlt wurde – den Gewinn nicht mindern (Umkehrschluss aus EStH 9b). Es ist also eine zusätzliche Buchung erforderlich (erfolgsneutrale Buchung der Umsatzsteuer). Im Ergebnis muss die ausgewiesene und somit abzugsfähige Vorsteuer in der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung erscheinen; es darf aber keine Gewinnauswirkung erfolgen.

Der Einnahmen-Überschussrechner ist umsatzsteuerlich dem Grunde nach (§ 20 UStG) „Soll-Versteuerer”. Falls er die Voraussetzungen der „Ist-Versteuerung” erfüllt (Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 €), kann er auf Antrag seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern. Auf den Vorsteuerabzug hat dies aber keine Auswirkung. Sowohl der „Soll”- als auch der „Ist-Versteuerer” sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG erfüllt sind.

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 2/2021

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