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Private Veräußerungsgeschäfte – Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 1.3.2021, IX R 27/19

 

Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts verkauft, so unterliegt ein Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Immobilie zu privaten Wohnzwecken genutzt wurde. Doch erstreckt sich diese Ausnahme auch auf ein häusliches Arbeitszimmer? Nachdem Finanzgerichte und Literatur hier gespaltener Meinung waren, hat der BFH nun Klarheit geschaffen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Lehrerin hatte in ihrer Wohnung unbestritten ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. Sie verkaufte die Wohnung innerhalb der 10-Jahresfrist.

Aus Sicht des Finanzamts war der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil des Veräußerungsgewinns gemäß § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern, da das häusliche Arbeitszimmer per Definition nicht zu privaten Wohnzwecken genutzt werden konnte. Somit komme hier die Ausnahmeregelung für private Wohnzwecke nicht zum Tragen.

Aus Sicht der Klägerin und des erstinstanzlichen Finanzgerichts war das häusliche Arbeitszimmer kein eigenständiges Wirtschaftsgut und daher nicht getrennt von der Wohnung zu erfassen.

 

 

Lösung

Anders als das erstinstanzliche Finanzgericht geht der BFH nicht auf die Frage ein, ob das häusliche Arbeitszimmer ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. Im Ergebnis verneint der BFH aber ebenfalls die Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Aus Sicht des BFH ist bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmer davon auszugehen, dass es in geringem Umfang (also zu weniger als 10%) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Aus dieser Typisierung erfolgt die Ausnahme von der Besteuerung, da der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG keine Bagatellgrenze aufführt. Wurde die Immobilie – was im Ausgangsfall unstreitig ist – zu privaten Wohnzwecken genutzt, so erstreckt sich dies automatisch ebenfalls auf das häusliche Arbeitszimmer. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns scheidet somit aus.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 8/2021

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