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Säumniszuschläge: Aussetzung der Vollziehung

BC-Redaktion

BFH Beschl. v. 28.12.2022III B 48/22 (AdV)

 

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 AO. Mehrere Senate des BFH haben diesbezüglich in vergleichbaren Fällen Aussetzung der Vollziehung gewährt. Infolgedessen ist dem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (AdV) für nach dem 31.12.2018 entstandene Säumniszuschläge stattzugeben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsfrage von mehreren Senaten des BFH unterschiedlich bzw. widersprüchlich behandelt wird.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Das Finanzamt erließ gegenüber einem Unternehmer im Februar 2022 Abrechnungsbescheide, die nach dem 31.12.2018 entstandene Säumniszuschläge auf Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 und auf Umsatzsteuer aus dem Zeitraum 2015 bis Januar 2020 auswiesen. Der Einspruch gegen die Bescheide und die Beantragung auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (AdV) blieben ohne Erfolg.

Das vorinstanzliche Finanzgericht setzte die Säumniszuschläge (bzw. die betreffenden Abrechnungsbescheide), die ab dem 1.1.2019 angefallen sind, von der Vollziehung aus.

 

 

Lösung

Die Aussetzung der Vollziehung der Säumniszuschläge (bzw. Verspätungszuschläge) durch das Finanzgericht ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Diese können auch auf Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 1 S. 1 AO beruhen. Nach dieser Regelung ist 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten.

Ernstliche Zweifel bestehen schon deshalb, weil bereits mehrere BFH-Senate in vergleichbaren Fällen Aussetzung der Vollziehung gewährt haben. Hierbei wurden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm dargelegt (vgl. z.B. Thurow, BC 2022, 54 f., Heft 2). Die wesentliche Begründung: Die in § 238 Abs. 1 S. 1 AO geregelte Zinshöhe (0,5% pro Monat oder 6% p.a.) für die streitgegenständliche Zeit wird angesichts der strukturellen Niedrigzinsphase als nicht realitätsgerecht angesehen. Diese Zinshöhe wurde im Jahr 1961 typisierend aus Praktikabilitäts- und Vereinfachungsgründen eingeführt. Diese dargelegten Zweifel lassen sich auf die Säumniszuschläge gemäß § 240 AO übertragen.

 

 

Hinweise:

  • Säumniszuschläge sind zum einen ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus sind sie eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuerschulden und gelten Verwaltungsaufwendungen ab, die bei den steuerverwaltenden Körperschaften regelmäßig entstehen, wenn Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlen.
  • Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (vom 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hat der Gesetzgeber in § 238 Abs. 1a AO den Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen in Höhe von 6% pro Jahr (bzw. 0,5% monatlich) ab dem 1.1.2019 auf 0,15% pro Monat oder 1,8% pro Jahr abgesenkt (vgl. BC 2022, 106, Heft 3).

 

 

Der Zweck der Zinsen bzw. Säumniszuschläge, potenzielle Liquiditäts- oder Zinsvorteile abzuschöpfen, geht für den Streitzeitraum (ab 2019) ins Leere. Denn der Steuerpflichtige hatte keine Möglichkeit, durch Anlage der nicht gezahlten Steuerbeträge oder durch die Ersparnis von Aufwendungen einen Zinsertrag in dieser Höhe zu erzielen.

Die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, durch eine pünktliche Steuerzahlung den Anfall von Säumniszuschlägen zu vermeiden, bedeutet nicht, dass die in § 240 AO geregelten Säumniszuschläge mit 12% pro Jahr in einer strukturellen Niedrigzinsphase richtig bemessen sind.

Wie ausgeführt, haben mehrere Senate in vergleichbaren Fällen Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil sie Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO hatten. Hingegen haben zwei BFH-Senate in vergleichbaren Fällen eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Trotz der im Widerspruch zueinander stehenden Urteile ist bei Säumniszuschlägen gemäß § 240 AO Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

[Anm. d. Red.]

 

BC 7/2023

BC2023705

 

 

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