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Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 8.12.2021, I R 47/18

 

Beruht die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der Steuererklärung, ist § 129 S. 1 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist. Entsprechendes muss gelten, wenn (nur) die Angabe einer Endsumme mit 0 € erfolgt und dies erkennbar unrichtig ist.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

An einer im Jahr 2010 gegründeten GmbH (Stammkapital: 25.000 €) waren zunächst die Gründungsgesellschafter A und B mit einem Geschäftsanteil von jeweils 12.500 € beteiligt. Ende August 2012 verpflichteten sich die beiden Gesellschafter, werthaltige Darlehensforderungen gegenüber einer anderen Gesellschaft sowie Geldbeträge in sechsstelliger Höhe unentgeltlich als Einlage einzubringen (Ausweis als Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB).

Im Jahresabschluss der GmbH wurde zum 31.12.2012 eine Kapitalrücklage (im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) in Höhe von rund 2,3 Mio. € ausgewiesen. Demgegenüber ist in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2012 ein Bestand von jeweils 0 € angegeben worden. Letzteres wurde auch so vom Finanzamt festgestellt.

Am 3.6.2015 beantragte die GmbH, den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2012 mit rund 2,3 Mio. € festzustellen, was das Finanzamt ablehnte.

 

 

Lösung

Die Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wurde zu Unrecht vom Finanzamt abgelehnt.

Nach § 129 S. 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Hierzu zählt auch mechanisches Versehen, wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Ausgeschlossen sind allerdings die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm sowie die Nichtbeachtung von sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehlern. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (§ 129 S. 2 AO). Dies betrifft auch Fälle, in denen das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (unabhängig von der Verschuldensfrage!).

Im Streitfall war der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Angabe des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2012 mit 0 €) zum 31.12.2012 für einen unvoreingenommenen Drittenerkennbar unrichtig. Herangezogen werden musste lediglich der eingereichte HGB-Jahresabschluss der GmbH. Der zutreffende Wert muss nicht ausschließlich ohne weitere Prüfungen erkennbar sein. Es handelt sich im vorliegenden Fall weder um einen Rechtsfehler der GmbH noch um das Ergebnis rechtlicher Überlegungen.

Dass nur Angaben zu den Endbeständen des steuerlichen Einlagekontos gemacht worden sind, spricht für eine versehentliche Nichtberücksichtigung der Einbringungsvorgänge, die aufgrund der Erläuterungen im Jahresabschluss auch für einen unvoreingenommenen Dritten erkennbar waren.

Auf Ebene des Finanzamts liegt ein mechanischer Fehler vor, indem es die offenbar unrichtigen Angaben der GmbH aus der Steuerklärung übernommen hat und das steuerliche Einlagekonto mit 0 € festgestellt wurde (ohne das Anstellen von rechtlichen Überlegungen).

 

 

Praxishinweis:

Die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufenen Fehler, welche (nach § 129 AO) jederzeit berichtigt werden können, lassen sich wie folgt konkretisieren:

  • Schreibfehler (z.B. Auslassungen, Verwechslungen, Fehler der Wortstellung oder in der Rechtschreibung),
  • Rechenfehler (z.B. bei Anwendung der Grundrechenarten (Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren, Dividieren), Zahlendreher, Fehler infolge unrichtiger Ausfüllung des Eingabewertbogens oder fehlerhafter aktenkundiger Berechnung) und
  • ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (sog. mechanisches Versehen, z.B. Nichtberücksichtigung feststehender Tatsachen aufgrund von Unachtsamkeit oder irrtümlich unterlassene Umrechnung bzw. Verwechslung von Fremdwährungsangaben).

Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler (z.B. Eingabe- oder Übertragungsfehler, Verwechslung durch mechanisches Versehen) bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (offen zutage tritt).

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

BC 8/2022

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