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Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug – handelsübliche Bezeichnung

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 10.7.2019, XI R 28/18

 

Den Anforderungen an die Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände wird entsprochen, wenn die verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ im Sinne des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG sind.

Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäfts und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Textilgroßhändler vertreibt insbesondere niedrigpreisige Bekleidung. Die ausgeführten Textillieferungen bezeichnete er in seinen Rechnungen als „T-Shirt“, „Bluse“, „Tops“, „Kleid“, „Hosen“ etc. mit (hohen) Stückzahlen; außerdem wies er deren Einzelpreise aus. Teilweise ist mehrfach dieselbe Bezeichnung der gelieferten Gegenstände enthalten, die nur durch die Angabe einer unterschiedlichen Anzahl und eines unterschiedlichen Preises pro Stück ergänzt wird. Sonstige Belege – wie Bestellunterlagen, Lieferscheine, Korrespondenz mit den Lieferanten – liegen nicht vor.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen. U.a. fehle es an einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung. Es bestünde die Gefahr einer Steuerhinterziehung mittels mehrfacher Abrechnung der erbrachten Leistungen. Die bloße Angabe einer Gattung stelle keine handelsübliche Bezeichnung dar. Die Identifikation von Kleidungsstücken allein über abstrakte Warenbezeichnungen sei im Vergleich zur großen Mehrheit der Textileinzelhändler nicht „handelsüblich“. Größe und Modelltyp müssten anhand der Rechnung überprüft werden können.

Dem widersprach der Textilhändler: Bei Kleidungslieferungen im Großhandel sei es selbstverständlich, dass diese in einem ausgewogenen Verhältnis an Größen und Farben geliefert würden. Eine Beschaffenheitsbeschreibung unter Angabe von Größen und Farben sei nicht üblich.

 

 

Lösung

Der BFH lehnt eine derart pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs ab. Zu ermitteln ist, ob die von den Lieferanten verwendeten Bezeichnungen unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen handelsüblich sind.

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten: „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“. Die Rechnung muss somit Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen ist dabei nicht erforderlich. Eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, soll ermöglicht werden. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

 

 

 

Praxishinweis:

Eine „handelsübliche Bezeichnung“ muss den Erfordernissen von Kaufleuten genügen, d.h., sie soll – ebenso wie für Umsatzsteuerzwecke – den Abgleich zwischen konkret gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen, um etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Es geht also um eine im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein bzw. üblicherweise verwendete Bezeichnung.

 

 

 

Die in den Rechnungen des Textilgroßhändlers enthaltene bloße Angabe einer Gattung, wie z.B. „T-Shirt“, „Bluse“, „Tops“, „Kleid“, „Hosen“ und ähnliche Bezeichnungen, kann durchaus eine handelsübliche Bezeichnung darstellen. Die Handelsüblichkeit von Bezeichnungen im Einzelhandel lässt sich nicht ohne Weiteres auf Großhändler übertragen. Zu differenzieren ist außerdem zwischen dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits.

 

 

 

Praxishinweis:

Bereits im BFH-Beschluss vom 14.3.2019 (V B 3/19; vgl. BC 2019, 196, Heft 5) plädieren die Münchner Richter dafür, dass bei Großeinkäufen verschiedener Waren und geringen Stückpreisen der Aufwand für die Konkretisierung des Leistungsgegenstands in Rechnungen verhältnismäßig bleiben soll. Im Niedrigpreissegment könnte – abhängig vom Einzelfall – die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreichend sein.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 2/2020

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