Im Rahmen der Reform der Leitzinssätze (IBOR-Reform) wurden der LIBOR und der EONIA abgeschafft. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die betreffenden Finanzinstrumente, sondern auch auf die damit einhergehende bilanzielle Erfassung. Für Produkte auf LIBOR-Basis ergibt sich dann eventuell das Problem, dass sie zum Bilanzstichtag über keinen gültigen Referenzzinssatz verfügen und somit die Bilanzierung erheblich erschwert wird.
Praxis-Info!
Problemstellung
Auf den internationalen Finanzmärkten spielen Referenzzinssätze wie der LIBOR (London Interbank Offered Rate) und der EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) eine wesentliche Rolle bei Transaktionen zwischen verschiedenen Banken. Kredite, Derivate, Wertpapiere und Bankeinlagen mit einer variablen Zinskomponente werden regelmäßig an den aktuellen, schwankenden Referenzzins angepasst. Da diese Leitzinssätze als manipulationsanfällig und intransparent gelten, wurde mit der EU-Benchmark-Verordnung (BMR) aus dem Jahr 2016 beschlossen, dass derartige Leitzinssätze durch transparente und weniger manipulationsanfälligere Nachfolger, sog. risikofreie Zinssätze (Risk Free Rates – RFR – oder auch Alternative Reference Rates – ARR), abgelöst werden sollen.
Bei dieser Reform geht es allerdings nicht darum, neue Zinssätze einzuführen, sondern darum, die Methode der Ermittlung von Referenzzinssätzen transparenter zu gestalten. Dabei kann es dann zu Auswirkungen auf die Bilanzierung von Finanztiteln nach HGB und IFRS kommen, wenn zum Stichtag kein neuer Referenzzinssatz für den jeweiligen Finanztitel vertraglich vereinbart wurde. Darauf haben die Standardsetter entsprechend reagiert.
Lösung
Zu differenzieren ist zwischen Anpassungen im IFRS-Regelwerk und solchen bei der Anwendung des HGB. Erforderlich sind entsprechende Anhangangaben.
(1) Das International Accounting Standards Board (IASB) hat die Auswirkungen der Änderung der Referenzzinssätze auf die Rechnungslegung in zwei Phasen unterteilt. In der ersten Phase ab September 2019 wurden die Bilanzierungsfragen, die im Vorfeld der Ablösung bestanden (z.B. die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen), behandelt. Die zweite Phase betrifft Fragestellungen zum Zeitpunkt der Ablösung der Referenzzinssätze. Zu diesem Zweck fand am 13.1.2021 das EU-Endorsement für die Änderungen der IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung), IFRS 9 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) und IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben) statt, dessen Änderungen für Geschäftsjahre, die am 1.1.2021 begonnen haben, Anwendung finden. Weiter wurden auch der IFRS 4 (Versicherungsverträge) und der IFRS 16 (Leasing) mit Bezug auf finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten angepasst.
Ziel dieser Änderungen ist es, dass bilanzielle Sicherungsbeziehungen trotz der bestehenden Unsicherheiten über die Reform eines Referenzzinssatzes fortbestehen können. Entsprechend gelten die Änderungen im Regelwerk nur für Sicherungsbeziehungen, die unmittelbar von einer Umstellung des Referenzzinssatzes betroffen sind, sowie für die Auflösung von Cashflow-Hedge-Rücklagen, um ein Recycling in der Gewinn- und Verlustrechnung zu vermeiden.
Das IASB hat in diesem Zusammenhang eine begrenzt gültige Ausnahme erlassen, wonach ein Unternehmen davon ausgehen kann, dass das „Highly-probable“-Kriterium nach IFRS 9 bzw. IAS 39 auch für Cashflow-Hedges (Absicherung des Risikos von Cashflow-Schwankungen) Anwendung findet, bei denen der Referenzzinssatz durch einen alternativen Referenzzinssatz ersetzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die zukünftig gesicherten Cashflows „höchstwahrscheinlich“ (highly probable) sind.
Sofern es noch nicht zu einer Vertragsanpassung der jeweiligen Hedge-Beziehung gekommen ist, in der ein neuer Referenzzinssatz zugrunde gelegt wird, kann es durch den Tausch eines Referenzzinssatzes in einer Hedge-Beziehung zu Schwierigkeiten der retrospektiven (rückwirkenden) Beurteilung nach IAS 39 kommen. Das ist dann der Fall, wenn eine Effektivität der Hedge-Beziehung in der Brandbreite von 80% bis 125% nicht mehr nachgewiesen werden kann. Diese Bedingung nach IAS 39 wurde wegen der damit verbundenen Unsicherheit durch das IASB für betroffene Hedge-Beziehungen ausgesetzt, bis die Unsicherheit mit Vertragsanpassung eliminiert ist.
Führt eine Änderung des Referenzzinssatzes zu geänderten vertraglichen Cashflows, ist der Buchwert der betreffenden Finanzinstrumente nicht anzupassen oder auszubuchen, sondern der Effektivzinssatz zu aktualisieren. Dies führt dazu, dass nicht unmittelbar ein Gewinn oder Verlust erfasst wird. Diese Erleichterung gilt nur für Änderungen in direkter Folge der IBOR-Reform.
(2) Die mit der IBOR-Reform verbundenen Änderungen in der handelsrechtlichen Rechnungslegung beziehen sich auf originäre variabel verzinsliche Finanzinstrumente, freistehende Derivate und Bewertungseinheiten nach § 254 HGB.
(2a) Der Referenzzinssatz ist ein wesentliches Merkmal von variablen Finanzinstrumenten. Sofern sich die anderen wesentlichen Merkmale nicht ändern, ändert sich der Charakter als variabel verzinsliches Finanzinstrument nicht. Weiter bleibt das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum eines variabel verzinslichen Finanzinstruments durch die Änderung des Referenzzinssatzes bei dem Bilanzierenden unverändert, wodurch sich letztendlich keine Änderung der Bilanzierung von variabel verzinslichen Finanzinstrumenten ergibt.
(2b) Freistehende Derivate, die nicht als Bewertungseinheiten im Sinne des § 254 HGB einbezogen werden, müssen nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte grundsätzlich nur bilanziert werden, soweit aus ihnen ein Verlust droht. Eine Änderung des Referenzzinssatzes, an den die variable Seite eines Derivats gebunden ist, hat dabei keine Auswirkung auf die Bildung einer Drohverlustrückstellung.
(2c) Eine Bewertungseinheit ist nach IDW RS HFA 35 bei Wegfall des Grundgeschäfts und/oder des Sicherungsinstruments aufzulösen. Eine Änderung des Referenzzinssatzes führt weder zu einer Fälligkeit noch zu einem Abgang des Grundgeschäfts und/oder des Sicherungsinstruments. Auswirkungen auf die Sicherungsabsicht ergeben sich aus der Änderung eines Referenzzinssatzes ebenfalls nicht. Somit bleibt die Bewertungseinheit auch nach Änderung des Referenzzinssatzes bestehen.
(3) In den Anhang sind für jeden Referenzzinssatz, der für das Unternehmen relevant ist, Angaben zu Art und Ausmaß der Risiken im Zusammenhang mit der IBOR-Reform, zum Fortschritt des Unternehmens bezüglich des Übergangs auf alternative Referenzzinssätze und zum Übergangsprozess auf die neuen Referenzzinssätze aufzunehmen. Für Sicherungsinstrumente, bei denen die Umstellung auf neue Referenzzinssätze noch aussteht, werden quantitative Angaben (etwa Nominalbeträge) erwartet, getrennt nach:
- nicht-derivaten finanziellen Vermögenswerten,
- nicht-derivaten finanziellen Verbindlichkeiten,
- derivativen Finanzinstrumenten.
Kommt es durch die Änderung des Referenzzinssatzes zu etwaigen Ausgleichszahlungen, sind für diese Zahlungen Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB zu bilden und im Anhang zu erläutern.
- Mit der IBOR-Reform erhöhen sich die dokumentarischen und prozessualen Anforderungen an Unternehmen, die an Referenzzinssätze gekoppelte Finanzinstrumente halten. Diese sind unternehmensindividuell zu würdigen.
- Unerwünschte Effekte der IBOR-Reform auf die Finanzbuchhaltung konnten durch temporäre Anpassungen der Regelungsgrundlagen abgefangen werden. Durch diese Anpassungen ist es möglich, etwaige bilanzielle Konsequenzen zutreffend zu berücksichtigen und im Vorfeld genau abzuschätzen.
- Gegebenenfalls schon ab 2025 soll auch der EURIBOR ersetzt werden. Dann ist das Thema auch für Finanzprodukte relevant, die bislang auf den EURIBOR zurückgreifen.
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WPin Julia Hörl, PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH, München
Sebastian Vor, PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH, München
BC 4/2022
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