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Übernahme von Pensionsansprüchen gegen den bisherigen Arbeitgeber

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

 

Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat über die Bildung von Rückstellungen für vom bisherigen Arbeitnehmer übernommene Pensionsansprüche für einen neu angestellten Arbeitnehmer entschieden (Urteil vom 10.8.2021, 1 K 528/20, EFG 2022, 390, Revision zugelassen, Az. BFH: XI R 24/21).


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin wurde zum 19.12.2014 als vermögensverwaltende GmbH gegründet. R ist seitdem Alleingesellschafter. Nachdem R von der A-GmbH zur Klägerin als neuem Arbeitgeber gewechselt ist, übernahm die Klägerin zum 31.12.2014 auch die Versorgungszusage der A-GmbH gegenüber dem R. Als Gegenleistung wurden Vermögenswerte aus Lebensversicherungen sowie Forderungen gegen R in Höhe von € 512.052,00 von der A-GmbH übernommen. Dadurch entstand bei der Klägerin ein sogenannter Erwerbsfolgegewinn in Höhe von € 77.881,00. Hierfür bildete die Klägerin eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG und löste diese im Streitjahr und in den Folgejahren anteilig auf.

Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung versagte das Finanzamt die Anerkennung der Rücklagenbildung.

 

 

Über die daraus folgende Klage entschied das FG Nürnberg wie folgt:

Wenn die Pensionsansprüche eines neu angestellten Arbeitnehmers gegen den bisherigen Arbeitgeber übernommen werden und der neue Arbeitgeber als Ausgleich hierfür Vermögenswerte vom bisherigen Arbeitgeber erhält, muss die Pensionsrückstellung nach § 5 Abs. 7 S. 1 und 4 EStG so bewertet werden, wie es bisher beim früheren Arbeitgeber nach § 6a EStG erfolgt ist.

Sind die als Gegenleistung erhaltenen Vermögenswerte höher als die zulässige Rückstellung nach § 6a EStG, entsteht infolge der Unterbewertung nach § 6a EStG ein „Erwerbsgewinn“. Für diesen darf nach weiter Auslegung des § 5 Abs. 7 S. 5 EStG eine gewinnmindernde, über 15 Jahre ratierlich aufzulösende Rücklage gebildet werden. 

 

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

BC 6/2022

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