BFH-Urteil vom 12.5.2022, VI R 32/20
Hinter dem Wortungetüm „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ (AÜG) verbergen sich Regeln zur Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Lohnsteuerrechtlich war umstritten, welchem Arbeitgeber solche Leiharbeitnehmer zuzuordnen sind. Eine solche Zuordnung hat z.B. Auswirkung auf die Höhe der als Werbungskosten ansetzbaren Fahrtkosten. Der BFH hat nun einige der strittigen Punkte klargestellt.
Praxis-Info!
Problemstellung
Der Kläger war unbefristet bei einem Personaldienstleister angestellt. Im Streitjahr war der Kläger im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei dem gleichen Kunden des Personaldienstleisters tätig. Die Tätigkeit wurde im Rahmen von zwei befristeten Verträgen – vom 1.1. bis zum 30.9. und vom 1.10. bis 31.12. – ausgeübt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zum Mandanten geltend.
Finanzamt und Finanzgericht kamen zu dem Schluss, dass der Kläger durch seine ausschließliche Tätigkeit bei einem Kunden des Personaldienstleisters lohnsteuerrechtlich diesem zugeordnet war. Der Sitz des Kunden sei daher als erste Tätigkeitsstätte anzusehen und der Werbungskostenabzug entsprechend nur in Höhe der einfachen Entfernungspauschale zulässig.
Lösung
Der BFH widerspricht in seinem Urteil der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Das entscheidende Kriterium für die lohnsteuerrechtliche Zuordnung und somit zu einer Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte liegt in dem Wort „unbefristet“. Unbefristet bedeutet ein Tätigwerden des Arbeitnehmers
- (wirklich) unbefristet,
- für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
- über einen Zeitraum von 48 Monaten.
Im Ausgangsfall erfüllt die Tätigkeit des Klägers beim Kunden des Personaldienstleisters keines der drei Kriterien. Dabei kommt es auf die Situation zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an (ex ante – im Voraus). Eine Ex-post-Erfüllung (im Nachhinein), z.B. bezüglich des Zeitraums von 48 Monaten, ist unschädlich. Im Ausgangsfall lag unstreitig eine befristete Zuordnung vom 1.1. bis 30.9. und vom 1.10. bis 31.12. vor. Aufgrund dieser Befristung kann keine Zuordnung zum Kunden des Personaldienstleisters vorliegen. Stattdessen ist im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG der Verleiher der lohnsteuerrechtliche Arbeitgeber. Im Ausgangsfall ist somit der Personaldienstleister – mit dem das unbefristete Arbeitsverhältnis bestand – der Arbeitgeber und daher dem vollen Werbungskostenabzug für die Fahrtkosten stattzugeben.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 11/2022
becklink451971